Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragte (S 270) Beischaffung des Finanzstrafaktes gegen (den Zeugen) Karl K***, wodurch dargetan werden sollte, daß die (verfahrensgegenständliche) Anzeige der Zeugin Ida N*** und des Karl K*** ausschließlich ein "Revancheakt" auf die Anzeige des Angeklagten gegen Karl K*** und dessen in der Folge erfolgte Bestrafung sei, schon deshalb unterbleiben, weil das Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommen hat (S 280), daß K*** "auf Grund einer Anzeige des Angeklagten nach Erhebungen der Wirtschaftspolizei und der Krankenkasse auch ein Finanzstrafverfahren über sich ergehen lassen mußte und der genannte Zeuge das durch die Anzeige des Angeklagten bewirkte Verfahren selbst als "Riesenremmidemmi" bezeichnet hat, in dessen Verlauf "alles kontrolliert wurde" (S 255).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragte (S 270) Beischaffung des Finanzstrafaktes gegen (den Zeugen) Karl K***, wodurch dargetan werden sollte, daß die (verfahrensgegenständliche) Anzeige der Zeugin Ida N*** und des Karl K*** ausschließlich ein "Revancheakt" auf die Anzeige des Angeklagten gegen Karl K*** und dessen in der Folge erfolgte Bestrafung sei, schon deshalb unterbleiben, weil das Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommen hat (S 280), daß K*** "auf Grund einer Anzeige des Angeklagten nach Erhebungen der Wirtschaftspolizei und der Krankenkasse auch ein Finanzstrafverfahren über sich ergehen lassen mußte und der genannte Zeuge das durch die Anzeige des Angeklagten bewirkte Verfahren selbst als "Riesenremmidemmi" bezeichnet hat, in dessen Verlauf "alles kontrolliert wurde" (S 255).
Der behauptete Verfahrensmangel ist sohin nicht unterlaufen. Aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht berechtigt. Das Schöffengericht stützte den Schuldspruch unter Ablehnung der (die schwere Nötigung und gefährliche Drohung) leugnenden Verantwortung des bereits einschlägig belasteten Angeklagten vor allem auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Ida N*** und Karl K***, wobei es deren Angaben unter Berücksichtigung aller wesentlichen Widersprüche, aber auch des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung dem Gericht vermittelten, einer eingehenden Analyse unterzog (S 282 ff). Dabei hat sich das Erstgericht insbesondere auch mit dem von Karl K*** (zugegebenermaßen - vgl. S 256 f) verfaßten und an das Bundesministerium für Justiz gerichteten anonymen Schreiben vom 10. Februar 1988 (S 163) auseinandergesetzt und mit ausführlicher Begründung zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen es zur Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des (unbescholtenen) Zeugen K*** gelangte (S 283).Der behauptete Verfahrensmangel ist sohin nicht unterlaufen. Aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist nicht berechtigt. Das Schöffengericht stützte den Schuldspruch unter Ablehnung der (die schwere Nötigung und gefährliche Drohung) leugnenden Verantwortung des bereits einschlägig belasteten Angeklagten vor allem auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Ida N*** und Karl K***, wobei es deren Angaben unter Berücksichtigung aller wesentlichen Widersprüche, aber auch des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung dem Gericht vermittelten, einer eingehenden Analyse unterzog (S 282 ff). Dabei hat sich das Erstgericht insbesondere auch mit dem von Karl K*** (zugegebenermaßen - vergleiche S 256 f) verfaßten und an das Bundesministerium für Justiz gerichteten anonymen Schreiben vom 10. Februar 1988 (S 163) auseinandergesetzt und mit ausführlicher Begründung zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen es zur Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des (unbescholtenen) Zeugen K*** gelangte (S 283).
Die von der Beschwerde dagegen, aber auch hinsichtlich der Frage, ob zwischen Ida N*** und Karl K*** ein intimes Verhältnis besteht - ein derartiges (über "bekannt und befreundet" hinausgehendes) Verhältnis wurde vom Erstgericht ersichtlich bezogen auf die jeweiligen Tatzeiten gestützt auf die insoweit im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der genannten Zeugen (vgl. S 254, 258, 261, 264) verneint (S 280) - erhobenen Einwendungen vermögen die durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage nicht in einem Maß zugunsten des Angeklagten zu ändern, daß die Beweiswürdigungserwägungen der Tatrichter ihre intersubjektive Überzeugungskraft verlieren, das heißt unvertretbar erscheinen und die Annahme entscheidungswesentlicher Tatsachen ernstlich in Frage stellen würden.Die von der Beschwerde dagegen, aber auch hinsichtlich der Frage, ob zwischen Ida N*** und Karl K*** ein intimes Verhältnis besteht - ein derartiges (über "bekannt und befreundet" hinausgehendes) Verhältnis wurde vom Erstgericht ersichtlich bezogen auf die jeweiligen Tatzeiten gestützt auf die insoweit im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der genannten Zeugen vergleiche S 254, 258, 261, 264) verneint (S 280) - erhobenen Einwendungen vermögen die durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage nicht in einem Maß zugunsten des Angeklagten zu ändern, daß die Beweiswürdigungserwägungen der Tatrichter ihre intersubjektive Überzeugungskraft verlieren, das heißt unvertretbar erscheinen und die Annahme entscheidungswesentlicher Tatsachen ernstlich in Frage stellen würden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzestellen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzestellen.