Den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens und wegen des Finanzvergehens bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung ergriffen.Den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens und wegen des Finanzvergehens bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung ergriffen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Mit der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a) wendet die Beschwerde gegen die Urteilsbegründung des Schöffengerichtes, welches die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf das rückhaltlose Geständnis des Angeklagten stützte und zum Ausdruck brachte, daß die objektiven Geschehnisse auch durch Yilmaz A*****, Erdal N***** und Muhittin P***** bestätigt werden, ein, diese Begründung sei für einen Schuldspruch nicht ausreichend "und stellt erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen dar". Obwohl der Angeklagte im Rahmen der Voruntersuchung ein Geständnis abgelegt und dieses auch in der Hauptverhandlung wiederholt habe, ergebe sich angesichts der unterbliebenen Einvernahme des Haupttäters Leon C***** "kein verläßlicher Hinweis dafür, daß der Angeklagte tatsächlich Geld hatte und Geld dem "angeblichen Schmuggler Leon C***** übergeben hat".Mit der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) wendet die Beschwerde gegen die Urteilsbegründung des Schöffengerichtes, welches die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf das rückhaltlose Geständnis des Angeklagten stützte und zum Ausdruck brachte, daß die objektiven Geschehnisse auch durch Yilmaz A*****, Erdal N***** und Muhittin P***** bestätigt werden, ein, diese Begründung sei für einen Schuldspruch nicht ausreichend "und stellt erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen dar". Obwohl der Angeklagte im Rahmen der Voruntersuchung ein Geständnis abgelegt und dieses auch in der Hauptverhandlung wiederholt habe, ergebe sich angesichts der unterbliebenen Einvernahme des Haupttäters Leon C***** "kein verläßlicher Hinweis dafür, daß der Angeklagte tatsächlich Geld hatte und Geld dem "angeblichen Schmuggler Leon C***** übergeben hat".
Dabei übergeht die Beschwerde jedoch, daß das Schöffengericht die entscheidungswesentlichen Feststellungen auf die Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit gestützt hat (US 8), wobei es aus den zuvor angeführten Erwägungen unter weiterer Berücksichtigung der sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) zur Überzeugung gelangte, daß das solcherart überprüfte - auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene - Geständnis des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprach.Dabei übergeht die Beschwerde jedoch, daß das Schöffengericht die entscheidungswesentlichen Feststellungen auf die Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit gestützt hat (US 8), wobei es aus den zuvor angeführten Erwägungen unter weiterer Berücksichtigung der sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zur Überzeugung gelangte, daß das solcherart überprüfte - auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene - Geständnis des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprach.
Mit dem Einwand aber, das Gericht hätte zwecks "Aufklärung der schwerwiegenden Tat die Vernehmung des Haupttäters Leon C***** als Zeugen" jedenfalls durchführen müssen, rügt der Beschwerdeführer in Wahrheit die Unterlassung einer amtswegigen Beweisaufnahme. Der solcherart der Sache nach behauptete Verfahrensmangel vermag indes schon darum keine Nichtigkeit (Z 4) zu bewirken, weil es an der formellen Voraussetzung einer darauf gerichteten (erfolglosen) Antragstellung durch ihn in der Hauptverhandlung mangelt. Das bezügliche Beschwerdevorbringen ist aber auch nicht geeignet, intersubjektiv erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken. In Wahrheit unternimmt die Beschwerde insgesamt nur den Versuch, die denkrichtig und lebensnah begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Auf den Beschwerdeeinwand, es lägen Gründe vor, die "eine außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen", ist nicht näher einzugehen (§ 362 Abs. 3 StPO).Mit dem Einwand aber, das Gericht hätte zwecks "Aufklärung der schwerwiegenden Tat die Vernehmung des Haupttäters Leon C***** als Zeugen" jedenfalls durchführen müssen, rügt der Beschwerdeführer in Wahrheit die Unterlassung einer amtswegigen Beweisaufnahme. Der solcherart der Sache nach behauptete Verfahrensmangel vermag indes schon darum keine Nichtigkeit (Ziffer 4,) zu bewirken, weil es an der formellen Voraussetzung einer darauf gerichteten (erfolglosen) Antragstellung durch ihn in der Hauptverhandlung mangelt. Das bezügliche Beschwerdevorbringen ist aber auch nicht geeignet, intersubjektiv erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken. In Wahrheit unternimmt die Beschwerde insgesamt nur den Versuch, die denkrichtig und lebensnah begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Auf den Beschwerdeeinwand, es lägen Gründe vor, die "eine außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen", ist nicht näher einzugehen (Paragraph 362, Absatz 3, StPO).
In der gemeinsam mit der Berufung ausgeführten Strafzumessungsrüge (Z 11) schließlich rügt der Beschwerdeführer, daß seine Mithilfe bei der Aufklärung der Straftat des Haupttäters C***** nicht entsprechend berücksichtigt worden sei, daß er von der Familie P***** (als damaliger Unterkunftgeberin) abhängig und an der ihm angelasteten Tat lediglich in untergeordneter Weise beteiligt gewesen sei.In der gemeinsam mit der Berufung ausgeführten Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) schließlich rügt der Beschwerdeführer, daß seine Mithilfe bei der Aufklärung der Straftat des Haupttäters C***** nicht entsprechend berücksichtigt worden sei, daß er von der Familie P***** (als damaliger Unterkunftgeberin) abhängig und an der ihm angelasteten Tat lediglich in untergeordneter Weise beteiligt gewesen sei.
Dem ist zu erwidern, daß aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO, welchen die Beschwerde der Sache nach releviert, nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsachen gerügt werden kann; nur eine solche hat eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge, auf welche die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe und demnach auch die Z 11 der zitierten Gesetzesstelle in allen ihren Anwendungsfällen abstellen (EvBl. 1988/115 ua). Eine derartige rechtsfehlerhafte Bewertung ihn betreffender Strafzumessungstatsachen zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf. Er führt vielmehr nur tatsächliche Umstände an, welche die Feststellung des Strafzumessungssachverhaltes betreffen und unter diesem Aspekt seiner Meinung nach - abgesehen davon, daß "sein wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragendes frühzeitiges Geständnis" ohnedies ausdrücklich als Milderungsgrund gewertet wurde (US 9) - im Urteil ausdrücklich hätten wiedergegeben werden sollen. Seine Ausführungen stellen sich demnach ausschließlich als Berufungsvorbringen dar, das bei Erledigung dieses Rechtsmittels zu behandeln sein wird.Dem ist zu erwidern, daß aus dem zweiten Anwendungsfall der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, welchen die Beschwerde der Sache nach releviert, nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsachen gerügt werden kann; nur eine solche hat eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge, auf welche die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe und demnach auch die Ziffer 11, der zitierten Gesetzesstelle in allen ihren Anwendungsfällen abstellen (EvBl. 1988/115 ua). Eine derartige rechtsfehlerhafte Bewertung ihn betreffender Strafzumessungstatsachen zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf. Er führt vielmehr nur tatsächliche Umstände an, welche die Feststellung des Strafzumessungssachverhaltes betreffen und unter diesem Aspekt seiner Meinung nach - abgesehen davon, daß "sein wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragendes frühzeitiges Geständnis" ohnedies ausdrücklich als Milderungsgrund gewertet wurde (US 9) - im Urteil ausdrücklich hätten wiedergegeben werden sollen. Seine Ausführungen stellen sich demnach ausschließlich als Berufungsvorbringen dar, das bei Erledigung dieses Rechtsmittels zu behandeln sein wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach dem Oberlandesgericht Innsbruck zu (§ 285 i StPO).Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach dem Oberlandesgericht Innsbruck zu (Paragraph 285, i StPO).