Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der u.a. Feststellungsmängel zum Strafaufhebungsgrund des § 16 Abs 1 StGB reklamierenden Rechtsrüge kommt nach Lage des Falles Berechtigung zu:Der u.a. Feststellungsmängel zum Strafaufhebungsgrund des Paragraph 16, Absatz eins, StGB reklamierenden Rechtsrüge kommt nach Lage des Falles Berechtigung zu:
Derjenige, der sich bereits im strafbaren Versuchsstadium befindet, kann, solange die Tat nicht vollendet ist, durch freiwilligen Rücktritt straffrei werden.
Die Frage, ob die entscheidenden Kriterien für eine derartige Aufhebung der Versuchsstrafbarkeit im gegebenen Fall vorlagen oder nicht (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 16 RN 1 ff), ist jedoch nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht beantwortbar.Die Frage, ob die entscheidenden Kriterien für eine derartige Aufhebung der Versuchsstrafbarkeit im gegebenen Fall vorlagen oder nicht vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 16, RN 1 ff), ist jedoch nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht beantwortbar.
Mangels entsprechender Konstatierungen des Schöffengerichtes bleibt offen, ob der Angeklagte die Tat (unter Zuhilfenahme seines Pkw) allein hätte zu Ende führen können, sich hiezu an sich auch subjektiv imstande glaubte, trotzdem aber sein Vorhaben freiwillig aufgab.
Da sich sohin zeigt, daß - ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedürfte - die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß § 285 e StPO über die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.Da sich sohin zeigt, daß - ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedürfte - die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß Paragraph 285, e StPO über die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Mit seiner durch die Aufhebung des Urteils auch im Strafausspruch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.