Die Fragenrüge (Z 6) hält weder am tatsächlichen Inhalt der Aussage des Emil S***** jun., der zu 2) ausdrücklich auf die Aufforderung, das Haus zu verlassen (Bd II, S 135), zu 3) aber auschließlich auf Indizien für einen Tötungs-, nicht bloß einen Verletzungsvorsatz des Betroffenen hingewiesen hatte (aaO, S 137 bis 141), noch am (gesamten) Gutachten Dris. R***** fest, hatte dieser doch gemeint, mit einem Nagel könne zwar gemeinhin kaum das Schädeldach durchstoßen, wohl aber (im Fall von Gefäßverletzungen am Kopf) ein Verbluten herbeigeführt werden; auch seien bei einem Sturz aus einer Höhe von 3,5 m tödliche Verletzungen möglich (aaO, S 155 und 157). Weil der Betroffene, welcher in der Hauptverhandlung eine Änderung oder Ergänzung der Fragen nicht begehrt hatte, statt auf tatsächliches Vorbringen in der Hauptverhandlung hinzuweisen, aus isoliert herausgegriffenen Stellen des Hauptverhandlungsprotokolls Indizien für seinen Standpunkt abzuleiten sucht, verfehlt er eine Ausrichtung am Gesetz.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) hält weder am tatsächlichen Inhalt der Aussage des Emil S***** jun., der zu 2) ausdrücklich auf die Aufforderung, das Haus zu verlassen (Bd römisch zwei, S 135), zu 3) aber auschließlich auf Indizien für einen Tötungs-, nicht bloß einen Verletzungsvorsatz des Betroffenen hingewiesen hatte (aaO, S 137 bis 141), noch am (gesamten) Gutachten Dris. R***** fest, hatte dieser doch gemeint, mit einem Nagel könne zwar gemeinhin kaum das Schädeldach durchstoßen, wohl aber (im Fall von Gefäßverletzungen am Kopf) ein Verbluten herbeigeführt werden; auch seien bei einem Sturz aus einer Höhe von 3,5 m tödliche Verletzungen möglich (aaO, S 155 und 157). Weil der Betroffene, welcher in der Hauptverhandlung eine Änderung oder Ergänzung der Fragen nicht begehrt hatte, statt auf tatsächliches Vorbringen in der Hauptverhandlung hinzuweisen, aus isoliert herausgegriffenen Stellen des Hauptverhandlungsprotokolls Indizien für seinen Standpunkt abzuleiten sucht, verfehlt er eine Ausrichtung am Gesetz.
Eine auf nicht gestellte Fragen (hier: nach gefährlicher Drohung und Körperverletzung) bezogene Instruktionsrüge (Z 8) kann, weil prozeßordnungswidrig, gleichermaßen dahinstehen.Eine auf nicht gestellte Fragen (hier: nach gefährlicher Drohung und Körperverletzung) bezogene Instruktionsrüge (Ziffer 8,) kann, weil prozeßordnungswidrig, gleichermaßen dahinstehen.
Welche konkrete, über die Wiedergabe von Gesetzestexten und Kommentarstellen hinausgehende Belehrung sie vermißt, legt sie nicht dar (§§ 344 zweiter Satz, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO); die begehrte Bezugnahme auf Beispielsfälle ist schon wegen des damit verbundenen Einflusses auf die allein den Geschworenen zukommende Beweiswürdigung unangebracht (vgl Mayerhofer StPO4 § 321 ENr 8), das Durchlesen der schriftlich verfaßten Rechtsbelehrung von den Geschworenen nicht gefordert (vgl § 323 Abs 1 StPO).Welche konkrete, über die Wiedergabe von Gesetzestexten und Kommentarstellen hinausgehende Belehrung sie vermißt, legt sie nicht dar (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, zweiter Halbsatz StPO); die begehrte Bezugnahme auf Beispielsfälle ist schon wegen des damit verbundenen Einflusses auf die allein den Geschworenen zukommende Beweiswürdigung unangebracht vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 321, ENr 8), das Durchlesen der schriftlich verfaßten Rechtsbelehrung von den Geschworenen nicht gefordert vergleiche Paragraph 323, Absatz eins, StPO).
Indem die Tatsachenrüge (Z 10a) nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung dem Wahrspruch der Geschworenen eigene Spekulationen über den Tatvorsatz entgegensetzt, entspricht auch sie nicht den gesetzlichen Anforderungen.Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung dem Wahrspruch der Geschworenen eigene Spekulationen über den Tatvorsatz entgegensetzt, entspricht auch sie nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§§ 344 zweiter Satz, 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285i StPO).