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Entscheidung 14 Os 36/02×

Entscheidung 14 Os 36/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os36/02

Entscheidungsdatum

07.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Oberste Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred W***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Jänner 2002, GZ 8b römisch fünf r 5.811/01-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred W***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch eins./A. und römisch zwei.) sowie der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch eins./B.) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch eins./C.) schuldig erkannt. Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat er römisch zwei. am 4. März 2001 Anita P***** dadurch, dass er sie festhielt, gegen das Auto drückte und sich in weiterer Folge auf sie legte, mit Gewalt zur Duldung und Vornahme von dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich eines Analverkehrs an ihr und eines Oralverkehrs an ihm, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die allein gegen den genannten Schuldspruch zu römisch zwei. gerichtete, auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht den betreffenden Tatzeitpunkt (4,45 Uhr) explizit festgestellt (US 7) sich mit der vom Angeklagten behaupteten Alkoholisierung auseinandergesetzt (US 12) und den Aussagen der (Entlastungs-)Zeugen Brigitte und Verena G***** sowie Alberto A***** mit ausführlicher, logisch und empirisch einwandfreier Begründung die Glaubwürdigkeit versagt (US 13 f). Auch auf die behauptete Angst des Tatopfers vor dessen Lebensgefährten wurde eingegangen (US 14 f). Der Umstand, ob sich dieses vor der Tat mit dem Beschwerdeführer über Analverkehr unterhalten hat, trägt zur Klärung der Tatfrage nichts aus.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht dar, welche Konsequenzen Tatzeitpunkt und "Lokaltour" für die rechtliche Beurteilung der Tat haben sollten, und bekämpft mit ihrer Forderung nach Feststellungen zum behaupteten Widerruf der belastenden Angaben durch das Opfer in unzulässiger Weise die zitierte Beweiswürdigung der Tatrichter. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die - implizierte - Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E65587 14Os36.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00036.02.0507.000

Dokumentnummer

JJT_20020507_OGH0002_0140OS00036_0200000_000