Entscheidung 14 Os 36/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.04.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Noel Richard M***** und einen anderen Angeklagten wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 9. Jänner 2003, GZ 601 Hv 20/02w-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Noel Richard M***** und einen anderen Angeklagten wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 9. Jänner 2003, GZ 601 Hv 20/02w-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Noel Richard M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Mitangeklagten Roger George S***** enthält, wurde Noel Richard M***** des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zweiter Fall) SMG schuldig erkannt, weil er am 26. Oktober 2002 in Berg den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 2742,25 Gramm Cannabisharz (Reinheitsgehalt 185 +/- 12 Gramm Delta 9 THC), nach Österreich einzuführen versucht hatte, indem sich Roger George S***** mit dem in einer blauen Reisetasche M*****s versteckten Suchtgift und dem gestohlenen PKW Toyota Landcruiser der Einreise stellte und Noel Richard M***** mit einem von ihm gelenkten Wohnmobil als Vorausfahrzeug fungierte, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben war, weil Beamte der Grenzkontrollstelle Berg das Suchtgift entdeckten. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Mitangeklagten Roger George S***** enthält, wurde Noel Richard M***** des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zweiter Fall) SMG schuldig erkannt, weil er am 26. Oktober 2002 in Berg den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 2742,25 Gramm Cannabisharz (Reinheitsgehalt 185 +/- 12 Gramm Delta 9 THC), nach Österreich einzuführen versucht hatte, indem sich Roger George S***** mit dem in einer blauen Reisetasche M*****s versteckten Suchtgift und dem gestohlenen PKW Toyota Landcruiser der Einreise stellte und Noel Richard M***** mit einem von ihm gelenkten Wohnmobil als Vorausfahrzeug fungierte, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben war, weil Beamte der Grenzkontrollstelle Berg das Suchtgift entdeckten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Noel Richard M***** erhobene, allein auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge zuwider bedurfte die erstmals im Rechtsmittel aufgestellte Spekulation, der Cousin der Freundin des Angeklagten, "Lupos" (vulgo Lubos), "komme als Unterschieber des Suchtgifts in Betracht", im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner Erörterung. Dass jener als Angestellter einer Zigarettenfirma die dann vom Beschwerdeführer geschmuggelten Zigaretten lieferte, bietet hiefür keine ausreichende Handhabe. Zudem haben die Tatrichter ihre Überzeugung von der Kenntnis und dem Willen des Angeklagten, das in Rede stehende Suchtgift nach Österreich zu importieren (vgl US 13), in einer ausführlichen, auch die Widersprüche in dessen Verantwortung einbeziehenden Beweiswürdigung logisch und empirisch einwandfrei zur Darstellung gebracht (US 8 - 15) und insbesondere eine Unterschiebung der Cannabisprodukte durch Dritte explizit ausgeschlossen (US 12, 14).Die dagegen von Noel Richard M***** erhobene, allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge zuwider bedurfte die erstmals im Rechtsmittel aufgestellte Spekulation, der Cousin der Freundin des Angeklagten, "Lupos" (vulgo Lubos), "komme als Unterschieber des Suchtgifts in Betracht", im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner Erörterung. Dass jener als Angestellter einer Zigarettenfirma die dann vom Beschwerdeführer geschmuggelten Zigaretten lieferte, bietet hiefür keine ausreichende Handhabe. Zudem haben die Tatrichter ihre Überzeugung von der Kenntnis und dem Willen des Angeklagten, das in Rede stehende Suchtgift nach Österreich zu importieren vergleiche US 13), in einer ausführlichen, auch die Widersprüche in dessen Verantwortung einbeziehenden Beweiswürdigung logisch und empirisch einwandfrei zur Darstellung gebracht (US 8 - 15) und insbesondere eine Unterschiebung der Cannabisprodukte durch Dritte explizit ausgeschlossen (US 12, 14).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E69080
14Os36.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00036.03.0401.000
Dokumentnummer
JJT_20030401_OGH0002_0140OS00036_0300000_000