Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass die Entscheidung des Schöffengerichtes mit einer materiellrechtlichen Nichtigkeit behaftet ist, welche vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkt. Voraussetzung für einen Schuldspruch nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG ist in subjektiver Richtung, dass der Täter mit dem Vorsatz gehandelt hat, zur Ausführung der strafbaren Handlung des unmittelbaren Täters beizutragen. Weiters muss auch die Menge des von diesem verkauften Suchtgiftes vom zumindest bedingten Vorsatz des Beitragstäters umfasst sein. Schließlich muss er den Tatbeitrag in der Absicht leisten, dass der unmittelbare Täter jeweils große Suchtgiftmengen (vgl JBl 2001/802) in Verkehr setzt und er sich selbst durch die wiederbekehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme verschafft (Jerabek in WK2 § 70 Rz 14).Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass die Entscheidung des Schöffengerichtes mit einer materiellrechtlichen Nichtigkeit behaftet ist, welche vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkt. Voraussetzung für einen Schuldspruch nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG ist in subjektiver Richtung, dass der Täter mit dem Vorsatz gehandelt hat, zur Ausführung der strafbaren Handlung des unmittelbaren Täters beizutragen. Weiters muss auch die Menge des von diesem verkauften Suchtgiftes vom zumindest bedingten Vorsatz des Beitragstäters umfasst sein. Schließlich muss er den Tatbeitrag in der Absicht leisten, dass der unmittelbare Täter jeweils große Suchtgiftmengen vergleiche JBl 2001/802) in Verkehr setzt und er sich selbst durch die wiederbekehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme verschafft (Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 14).
Das Erstgericht hat hiezu lediglich festgestellt, dass der Angeklagte "von Anbeginn an vom professionellen Suchtgifthandel im M***** wusste, da er bereits Mitte November 2002 den Zeugen K***** auf dessen Vorhalt hin beruhigte. Dennoch stellte er sein Lokal bewusst weiterhin - über den gesamten restlichen Deliktszeitraum hindurch - dafür zur Verfügung, da er vom professionellen Suchtgifthandel Dritter indirekt - im Wege über die von ihm als Lokalinhaber lukrierten Getränkeumsätze - wirtschaftlich profitierte" (US 6/7). Während der Vorsatz in Bezug auf die Leistung eines Tatbeitrages den Konstatierungen gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, wurde zur Menge des Suchtgiftes, welche vom Vorsatz umfasst war, keine Feststellung getroffen. Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob sich der Tatbeitrag in subjektiver Richtung nur auf ein Vergehen nach § 27 SMG oder auf ein in § 28 SMG angeführtes Verbrechen bezog. Dazu kommt, dass die Tatrichter einen Reinheitsgehalt des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes nicht festgestellt, sondern in den Urteilsgründen nur einen "durchschnittlichen Wirkstoffgehalt ('Straßenqualität')" angeführt haben. Da bei bisher bekannt gewordenen Fällen der Gehalt von THC in Cannabisprodukten 0,2 bis 8 % betrug, wäre bei Annahme eines geringen Reinheitsgrades die Übermenge nicht erreicht. Warum sich der Wirkstoffgehalt weder aus dem sichergestellten Suchtgift feststellen, noch aus dem Preis erschließen ließ, ist nicht nachvollziehbar. Die Gewerbsmäßigkeit wird vom Schöffengericht bloß auf die (zusätzlichen) Einahmen aus dem Getränkeverkauf gestützt. Es missachtet dabei aber, dass die fortlaufende Einnahme aus der wiederkehrenden Begehung der Tat stammen und der Täter diesbezüglich absichtlich handeln muss.Das Erstgericht hat hiezu lediglich festgestellt, dass der Angeklagte "von Anbeginn an vom professionellen Suchtgifthandel im M***** wusste, da er bereits Mitte November 2002 den Zeugen K***** auf dessen Vorhalt hin beruhigte. Dennoch stellte er sein Lokal bewusst weiterhin - über den gesamten restlichen Deliktszeitraum hindurch - dafür zur Verfügung, da er vom professionellen Suchtgifthandel Dritter indirekt - im Wege über die von ihm als Lokalinhaber lukrierten Getränkeumsätze - wirtschaftlich profitierte" (US 6/7). Während der Vorsatz in Bezug auf die Leistung eines Tatbeitrages den Konstatierungen gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, wurde zur Menge des Suchtgiftes, welche vom Vorsatz umfasst war, keine Feststellung getroffen. Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob sich der Tatbeitrag in subjektiver Richtung nur auf ein Vergehen nach Paragraph 27, SMG oder auf ein in Paragraph 28, SMG angeführtes Verbrechen bezog. Dazu kommt, dass die Tatrichter einen Reinheitsgehalt des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes nicht festgestellt, sondern in den Urteilsgründen nur einen "durchschnittlichen Wirkstoffgehalt ('Straßenqualität')" angeführt haben. Da bei bisher bekannt gewordenen Fällen der Gehalt von THC in Cannabisprodukten 0,2 bis 8 % betrug, wäre bei Annahme eines geringen Reinheitsgrades die Übermenge nicht erreicht. Warum sich der Wirkstoffgehalt weder aus dem sichergestellten Suchtgift feststellen, noch aus dem Preis erschließen ließ, ist nicht nachvollziehbar. Die Gewerbsmäßigkeit wird vom Schöffengericht bloß auf die (zusätzlichen) Einahmen aus dem Getränkeverkauf gestützt. Es missachtet dabei aber, dass die fortlaufende Einnahme aus der wiederkehrenden Begehung der Tat stammen und der Täter diesbezüglich absichtlich handeln muss.
Das Urteil ist daher mit Rechtsmängeln infolge fehlender Feststellungen behaftet, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nicht zulassen, vielmehr eine neuerliche Hauptverhandlung erforderlich machen. Gemäß § 290 Abs 1 StPO war daher das Erkenntnis bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen (§ 285e StPO).Das Urteil ist daher mit Rechtsmängeln infolge fehlender Feststellungen behaftet, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nicht zulassen, vielmehr eine neuerliche Hauptverhandlung erforderlich machen. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war daher das Erkenntnis bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO).
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung zu verweisen.
Es bleibt allerdings anzumerken, dass die Aussage des Zeugen Andreas K***** zu Recht gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesen wurde, weil der Aufenthaltsort dieses Zeugen nach dem Polizeibericht unbekannt ist (ON 38).Es bleibt allerdings anzumerken, dass die Aussage des Zeugen Andreas K***** zu Recht gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlesen wurde, weil der Aufenthaltsort dieses Zeugen nach dem Polizeibericht unbekannt ist (ON 38).
Im zweiten Rechtsgang wird das erkennende Gericht insbesondere auch die subjektive Tatseite zu klären, begründete Feststellungen hiezu zu treffen und sodann den Sachverhalt neu rechtlich zu beurteilen haben.