Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche von Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde Walter H***** der Vergehen nach § 30 Abs 1 sechster Fall SMG (A.), nach § 27 Abs 1 sechster Fall und Abs 2 Z 2 zweiter Fall SMG (B.), nach § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG (C.), nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (E.) und des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (H.) sowie des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (D.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche von Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde Walter H***** der Vergehen nach Paragraph 30, Absatz eins, sechster Fall SMG (A.), nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall SMG (B.), nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG (C.), nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (E.) und des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (H.) sowie des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB (D.) schuldig erkannt.
Demnach hat er in Steyr
A. den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff, nämlich Flunitrazepam, in Verkehr gesetzt, und zwar
1. von 11. Jänner 2004 bis Ende April 2004 durch den Verkauf von ca 200 Stück Somnubene 1 mg-Tabletten an Michael P*****;
2. von Mitte Jänner bis 21. April 2004 durch den Verkauf von mindestens 30 Somnubene 1 mg-Tabletten an Gerald B*****;
3. im Februar 2004 durch die unentgeltliche Weitergabe von Rohypnol und Somnubene 1 mg-Tabletten an Rene S*****;
4. von Anfang März bis 27. Juli 2004 durch den Verkauf von mindestens 60 Stück Somnubene 1 mg-Tabletten an Rene S*****;
5. im April 2004 durch die unentgeltliche Weitergabe einer Somnubene 1 mg-Tablette an Bülent G*****;
6. im März 2004 durch die unentgeltliche Weitergabe von einer Somnubene 1 mg-Tablette an Andreas K*****;
B. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte anderen überlassen, wobei er die Suchtgiftverkäufe in der Absicht vornahm, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und er selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, und zwar
1. durch den Verkauf von mit Wasser verdünntem Methadon mit einer Reinsubstanz von zumindest 10 mg je Fläschchen, nämlich
a. von Mitte Jänner 2004 bis zuletzt am 21. April 2004 insgesamt 40 Fläschchen an Michael P***** und Gerald B*****;
b. von Anfang März 2004 bis 27. Juli 2004 zumindest 10 Fläschchen an Rene S*****;
c. im März 2004 ein Fläschchen an Andreas K*****;
2. von Mitte Jänner 2004 bis 27. Juli 2004 durch den Verkauf von nicht näher feststellbaren, jedoch geringen Mengen Heroin an Rene S*****;
3. von Mitte Jänner 2004 bis 21. April 2004 durch den Verkauf von nicht näher feststellbaren, jedoch geringen Mengen Heroin an Gerald B*****;
4. von Mitte Jänner 2004 bis 27. Juli 2004 über 1.b. hinausgehend durch die unentgeltliche Weitergabe von Methadon an Rene S*****;
C. von 11. Jänner 2004 bis 7. August 2004 den bestehenden Vorschriften zuwider regelmäßig Suchtgift, nämlich Kokain und Heroin, zum Eigenkonsum besessen;
D. von 11. Jänner 2004 bis 7. August 2004 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die fünf unter Punkt B. 1. des Ersturteils namentlich genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, sie würden von ihm nicht 10 mg, sondern 180 mg Methadon erhalten, zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung eines Kaufpreises von 100 Euro je Fläschchen verleitet, wodurch die genannten Personen um einen Betrag von insgesamt 4.500 Euro geschädigt wurden, wobei er die Betrügereien in der Absicht vornahm, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
E. am 29. Juli 2004 Waffen, und zwar ein Samuraischwert, ein Wurfbeil, einen Säbel, einen Dolch und ein Butterflymesser, besessen, obwohl ihm dies aufgrund des mit Bescheid des Waffenamtes der Bundespolizeidirektion Steyr vom 24. April 1996 erlassenen Waffenverbots gemäß § 12 WaffG verboten ist;E. am 29. Juli 2004 Waffen, und zwar ein Samuraischwert, ein Wurfbeil, einen Säbel, einen Dolch und ein Butterflymesser, besessen, obwohl ihm dies aufgrund des mit Bescheid des Waffenamtes der Bundespolizeidirektion Steyr vom 24. April 1996 erlassenen Waffenverbots gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist;
H. vom 21. auf den 22. April 2004 es unterlassen, einem anderen, nämlich Gerald B*****, dessen Verletzung am Körper er widerrechtlich verursacht hatte und der nach Einnahme von durch Walter H***** überlassenem Methadon in einen Zustand der Atemnot verfiel, einer erforderlichen medizinischen Behandlung zuzuführen, sondern diesen lediglich in die Wohnung der Carina H***** verbrachte, wo Gerald B***** in den Morgenstunden des 22. April 2004 mangels medizinischer Behandlung verstarb, sohin es unterlassen, diesen die erforderliche Hilfe zu leisten, wobei das Imstichlassen den Tod des Gerald B***** zur Folge hatte.