Entscheidung 14 Os 36/06k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.05.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin in der Maßnahmensache des Wolfgang Sch***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichtes des Landesgerichtes Linz vom 10. März 2006, GZ 24 Hv 103/05k-82a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin in der Maßnahmensache des Wolfgang Sch***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB) über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichtes des Landesgerichtes Linz vom 10. März 2006, GZ 24 Hv 103/05k-82a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 12. September 2005, GZ 24 Hv 103/05k-62, wurde die Unterbringung des Wolfgang Sch***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§ 107 Abs 1 und 2 StGB) angeordnet, jedoch die Einweisung gemäß § 45 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dazu erklärte der Betroffene nach der Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers einen Rechtsmittelverzicht (S 541).Mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 12. September 2005, GZ 24 Hv 103/05k-62, wurde die Unterbringung des Wolfgang Sch***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) angeordnet, jedoch die Einweisung gemäß Paragraph 45, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dazu erklärte der Betroffene nach der Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers einen Rechtsmittelverzicht (S 541).
Mit persönlich überbrachten Schreiben vom 1. März 2006 erhob Wolfgang Sch***** „Einspruch" gegen das Urteil vom 12. September 2005, mit dem er lediglich eine nicht fristgerechte Zustellung der angefochtenen Entscheidung rügt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts dieses von ihm als Nichtigkeitsbeschwerde bewertete Rechtsmittel zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen und abermals nur eine nicht rechtzeitige Zustellung des Urteils reklamierenden Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom 12. September 2005 ist angesichts des erklärten Rechtsmittelverzichts aber auch wegen der Verfristung gemäß § 285a Z 1 StPO nicht mehr zulässig. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.Eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom 12. September 2005 ist angesichts des erklärten Rechtsmittelverzichts aber auch wegen der Verfristung gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO nicht mehr zulässig. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Anmerkung
E80786
14Os36.06k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00036.06K.0509.000
Dokumentnummer
JJT_20060509_OGH0002_0140OS00036_06K0000_000