Entscheidung 14 Os 36/09i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.04.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman J***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 7. Jänner 2009, AZ 18 Bs 486/08i, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman J***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 7. Jänner 2009, AZ 18 Bs 486/08i, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Roman J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. November 2008, GZ 503 Hv 69/07p-70, womit sein (erneuter) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§ 353 StPO) abgewiesen worden war, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Roman J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. November 2008, GZ 503 Hv 69/07p-70, womit sein (erneuter) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (Paragraph 353, StPO) abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Anmerkung
E90794
14Os36.09i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00036.09I.0421.000
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20090421_OGH0002_0140OS00036_09I0000_000