[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider erfolgte die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 7. Jänner 2022 gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „es“ [gemeint offenbar S*] aufgrund der Fahrweise und des Höhenunterschieds der beiden Fahrzeuge nicht möglich gewesen sein kann, (gemeint: im Vorbeifahren) ein Hantieren mit dem Handy wahrzunehmen (ON 40 S 13), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten. Denn dem Antrag war nicht zu entnehmen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme trotz Fehlens von Verfahrensergebnissen zur Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge und zum Abstand zwischen ihnen (vgl zu letzterem ZV * R* ON 40 S 12) das behauptete Ergebnis erwarten ließ (RIS-Justiz RS0099453). [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider erfolgte die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 7. Jänner 2022 gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „es“ [gemeint offenbar S*] aufgrund der Fahrweise und des Höhenunterschieds der beiden Fahrzeuge nicht möglich gewesen sein kann, (gemeint: im Vorbeifahren) ein Hantieren mit dem Handy wahrzunehmen (ON 40 S 13), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten. Denn dem Antrag war nicht zu entnehmen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme trotz Fehlens von Verfahrensergebnissen zur Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge und zum Abstand zwischen ihnen vergleiche zu letzterem ZV * R* ON 40 S 12) das behauptete Ergebnis erwarten ließ (RIS-Justiz RS0099453).
[5] Das in der Rechtsmittelschrift nachgetragene, den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[6] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht der Umstand, dass der Zeuge S* dem Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang noch Telefonieren während der Autofahrt zum Vorwurf machte (ON 21 S 14), nunmehr aber (wie im Übrigen an anderer Stelle seiner Aussage im ersten Rechtsgang [ON 21 S 8 f]) Hantieren mit dem Handy (ON 40 S 10), der Annahme der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen in Bezug auf die Feststellung einer falschen Verdächtigung (einer § 288 Abs 1 StGB zu unterstellenden Handlung) nicht erörterungsbedürftig entgegen, weil zwischen Hantieren und Telefonieren kein Widerspruch besteht und S* dem Angeklagten damit nichts Unterschiedliches anlastete, weil beide Verhaltensweisen die (den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildende) Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 3 KFG begründen (vgl RIS-Justiz RS0119422). [6] Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider steht der Umstand, dass der Zeuge S* dem Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang noch Telefonieren während der Autofahrt zum Vorwurf machte (ON 21 S 14), nunmehr aber (wie im Übrigen an anderer Stelle seiner Aussage im ersten Rechtsgang [ON 21 S 8 f]) Hantieren mit dem Handy (ON 40 S 10), der Annahme der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen in Bezug auf die Feststellung einer falschen Verdächtigung (einer Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu unterstellenden Handlung) nicht erörterungsbedürftig entgegen, weil zwischen Hantieren und Telefonieren kein Widerspruch besteht und S* dem Angeklagten damit nichts Unterschiedliches anlastete, weil beide Verhaltensweisen die (den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildende) Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 3, KFG begründen vergleiche RIS-Justiz RS0119422).
[7] Dass der Beschwerdeführer allein den (weiter entfernten) Fahrer des Polizeifahrzeugs anzeigte, berücksichtigten die Tatrichter – entgegen dem weiteren Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – bei Begründung der Feststellung zur subjektiven Tatseite (US 9). [7] Dass der Beschwerdeführer allein den (weiter entfernten) Fahrer des Polizeifahrzeugs anzeigte, berücksichtigten die Tatrichter – entgegen dem weiteren Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) – bei Begründung der Feststellung zur subjektiven Tatseite (US 9).
[8] Mit der Kritik offenbar unzureichender Begründung der Überzeugung des Erstgerichts von der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten greift die Beschwerde (nominell Z 5 vierter und fünfter Fall) unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung an (RIS-Justiz RS0106588 [insbes T13]). [8] Mit der Kritik offenbar unzureichender Begründung der Überzeugung des Erstgerichts von der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten greift die Beschwerde (nominell Ziffer 5, vierter und fünfter Fall) unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung an (RIS-Justiz RS0106588 [insbes T13]).
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit der Behauptung, der Angeklagte habe in Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Verwaltungsstrafverfahren bloß den Beweiswert der diesem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige negiert, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht an den Urteilskonstatierungen einer bei der Staatsanwaltschaft wissentlich falsch erstatteten Anzeige gegen den im Verwaltungsstrafverfahren vernommenen Zeugen S* wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Falschaussage (US 6). Im Übrigen erfolgte die Anzeigeerstattung gegenüber der Staatsanwaltschaft (nach den tatrichterlichen Sachverhaltsannahmen) nicht in Ausübung eines im Verwaltungsstrafverfahren zustehenden Verfahrensrechts (vgl zu den Grenzen des Anzeigerechts nach § 80 Abs 1 StPO Schwaighofer, WK-StPO § 80 Rz 8 mwN). [9] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit der Behauptung, der Angeklagte habe in Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Verwaltungsstrafverfahren bloß den Beweiswert der diesem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige negiert, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht an den Urteilskonstatierungen einer bei der Staatsanwaltschaft wissentlich falsch erstatteten Anzeige gegen den im Verwaltungsstrafverfahren vernommenen Zeugen S* wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Falschaussage (US 6). Im Übrigen erfolgte die Anzeigeerstattung gegenüber der Staatsanwaltschaft (nach den tatrichterlichen Sachverhaltsannahmen) nicht in Ausübung eines im Verwaltungsstrafverfahren zustehenden Verfahrensrechts vergleiche zu den Grenzen des Anzeigerechts nach Paragraph 80, Absatz eins, StPO Schwaighofer, WK-StPO Paragraph 80, Rz 8 mwN).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.