Was die Beschwerde in der Tatsachenrüge dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Mit den bezüglichen Beschwerdeausführungen, die darin gipfeln, daß sich aus der Aussage der Zeugin A***** logisch ergebe, daß der Angeklagte nicht der Vergewaltiger gewesen sei, wird vielmehr der Sache nach insgesamt lediglich nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, die jedoch als solche einer Anfechtung (auch) aus dem reklamierten Nichtigkeitsgrund entzogen ist (EvBl. 1989/24 ua). Wenn der Beschwerdeführer, der gar nicht in Abrede gestellt hat, am 10.Juli 1990 mit einem gewissen "Robert" und der Zeugin A***** im Cafe "E*****" und anderen Wiener Lokalen unterwegs gewesen zu sein, als entscheidendes Argument für seine (das Tatgeschehen leugnende) Verantwortung ins Treffen führt, aus der Aussage der Polizeibeamtin I***** ergebe sich, daß "das Verletzungsbild nicht unbedingt von einer Vergewaltigung herrühren" müsse, so übergeht er zum einen die vom Schöffensenat auch insoweit als glaubwürdig beurteilte Aussage der Zeugin A***** über die Entstehung der vom Polizeiamtsarzt am 10.Juli 1990 an ihr festgestellten Verletzungen (nämlich Hautabschürfung und Prellung beider Kniegelenke, Prellung der Ober- und Unterlippe und Prellung des Gesichtsschädels - S 71); zum anderen läßt er unberücksichtigt, daß aus der Art von Verletzungen allein meist noch nicht verläßlich auf ihre Entstehungsursache geschlossen werden kann. Demzufolge hat die Zeugin I***** die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung an sie gerichtete Frage (S 135), ob die bei Jutta A***** festgestellten Verletzungen auf eine Vergewaltigung zurückzuführen seien oder ob sie auch durch einen Sturz entstanden sein konnten, dahingehend beantwortet, daß Verletzungen der in Rede stehenden Art natürlich auch von einem Sturz - ersichtlich gemeint ohne Fremdverschulden - herrühren können.
Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung, massive Zweifel an der Täterschaft ergäben sich auch daraus, daß der Angeklagte nicht an Tripper erkrankt sei, obwohl die Zeugin A***** damals an dieser Geschlechtskrankheit gelitten habe. Denn auch mit dieser Frage hat sich das Schöffengericht eingehend auseinandergesetzt (vgl. insbesondere US 11, 12), gelangte jedoch im Einklang mit der vom Angeklagten selbst vorgelegten Bestätigung des Gesundheitsamtes der Stadt Wien vom 14.Dezember 1990 über eine beim Angeklagten am 8.November 1990 vorgenommene Untersuchung (S 155 f) zur Überzeugung, daß der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer im Juli 1990 nicht mit Tripper infiziert hat, der Annahme seiner Täterschaft nicht entgegensteht, weil die Wahrscheinlichkeit, daß sich ein Mann bei einmaligem ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer an Tripper erkrankten Frau ansteckt, mit (bloß) 30 % anzunehmen ist (vgl. US 12 iVm S 156).Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung, massive Zweifel an der Täterschaft ergäben sich auch daraus, daß der Angeklagte nicht an Tripper erkrankt sei, obwohl die Zeugin A***** damals an dieser Geschlechtskrankheit gelitten habe. Denn auch mit dieser Frage hat sich das Schöffengericht eingehend auseinandergesetzt vergleiche insbesondere US 11, 12), gelangte jedoch im Einklang mit der vom Angeklagten selbst vorgelegten Bestätigung des Gesundheitsamtes der Stadt Wien vom 14.Dezember 1990 über eine beim Angeklagten am 8.November 1990 vorgenommene Untersuchung (S 155 f) zur Überzeugung, daß der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer im Juli 1990 nicht mit Tripper infiziert hat, der Annahme seiner Täterschaft nicht entgegensteht, weil die Wahrscheinlichkeit, daß sich ein Mann bei einmaligem ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer an Tripper erkrankten Frau ansteckt, mit (bloß) 30 % anzunehmen ist vergleiche US 12 in Verbindung mit S 156).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).