Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, in der er die Dringlichkeit des Tatverdachtes wegen der Einbruchsdiebstähle bestreitet, die herangezogenen Haftgründe bekämpft und Unverhältnismäßigkeit der Haft einwendet, ist nicht berechtigt.
Der für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft geforderte qualifizierte Verdacht einer Beteiligung des Beschwerdeführers an den Einbruchsdiebstählen ist durch die aktenkundigen Verfahrensergebnisse hinreichend indiziert. In einer Gesamtschau aller belastenden Umstände hat das Oberlandesgericht den dringenden Tatverdacht mit ausführlicher Begründung zu Recht bejaht.
Entgegen den Beschwerdeausführungen liegt aber auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Er ergibt sich aus dem Zusammentreffen dreier Vermögensdelikte in Verbindung mit der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers. Diese bestimmten Tatsachen lassen befürchten, daß er auf freiem Fuß neuerlich solche strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen könnte, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm nunmehr angelasteten wiederholten Straftaten.Entgegen den Beschwerdeausführungen liegt aber auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO vor. Er ergibt sich aus dem Zusammentreffen dreier Vermögensdelikte in Verbindung mit der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers. Diese bestimmten Tatsachen lassen befürchten, daß er auf freiem Fuß neuerlich solche strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen könnte, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm nunmehr angelasteten wiederholten Straftaten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe ein eigenes, jetzt im Aufbau begriffenes Malerunternehmen gegründet, ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, diesen Haftgrund entscheidend abzuschwächen. Auch durch gelindere Mittel kann nach Lage des Falles die Untersuchungshaft nicht abgewendet werden.
Da der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr demnach zu Recht angenommen wurde, war die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschwerdeentscheidung in Ansehung des - wegen Zeitablaufs ohnedies nicht mehr aktuellen - Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nicht mehr zu überprüfen.
Angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verbrechen und seines einschlägig belasteten Vorlebens kann auch von einer Unverhältnismäßigkeit der Haft und ihrer Dauer keine Rede sein.
Roman S***** wurde somit durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde abzuweisen war.
Demzufolge hat nach § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.Demzufolge hat nach Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.