Denn der vom Schöffengericht herangezogene Erschwerungsumstand eines besonders hohen Schadens (hier: 4,7 Mio S) verstößt - der Beschwerde zuwider - nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB), weil die Wertqualifikation nach § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB auch bei nur geringfügiger Überschreitung dieser Wertgrenze gegeben wäre.Denn der vom Schöffengericht herangezogene Erschwerungsumstand eines besonders hohen Schadens (hier: 4,7 Mio S) verstößt - der Beschwerde zuwider - nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, StGB), weil die Wertqualifikation nach Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB auch bei nur geringfügiger Überschreitung dieser Wertgrenze gegeben wäre.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Abschließend ist zu bemerken, daß die Begehung der mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung unter Ausnützung der durch eine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit als faktische Grundlage der Strafschärfungsmöglichkeit nach § 313 StGB weder in der spruchmäßigen Tatbeschreibung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) noch in der rechtlichen Beurteilung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern nur dann im Spruch anzuführen ist, wenn das Höchstmaß der angedrohten Strafe überschritten, diese strafgesetzliche Bestimmung also tatsächlich angewendet wird (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO). Im übrigen hat diese Strafbemessungstatsache nur in den Urteilsgründen ihren Platz (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 39 RN 18,19; § 313 RN 16).Abschließend ist zu bemerken, daß die Begehung der mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung unter Ausnützung der durch eine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit als faktische Grundlage der Strafschärfungsmöglichkeit nach Paragraph 313, StGB weder in der spruchmäßigen Tatbeschreibung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) noch in der rechtlichen Beurteilung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), sondern nur dann im Spruch anzuführen ist, wenn das Höchstmaß der angedrohten Strafe überschritten, diese strafgesetzliche Bestimmung also tatsächlich angewendet wird (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Im übrigen hat diese Strafbemessungstatsache nur in den Urteilsgründen ihren Platz vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 39, RN 18,19; Paragraph 313, RN 16).