Entscheidung 14 Os 37/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.05.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario L***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Eisenerz vom 2. Feber 2000, GZ U 13/00s-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario L***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Eisenerz vom 2. Feber 2000, GZ U 13/00s-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Spruch
Durch Erlassung der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Eisenerz vom 2. Feber 2000, GZ U 13/00s-4, wurde das Gesetz in der Bestimmung des Art I Z 15 der Strafprozessnovelle 1999, BGBl I 55/99, verletzt.Durch Erlassung der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Eisenerz vom 2. Feber 2000, GZ U 13/00s-4, wurde das Gesetz in der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 15, der Strafprozessnovelle 1999, BGBl römisch eins 55/99, verletzt.
Diese Strafverfügung wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Eisenerz aufgetragen, über den Antrag auf Bestrafung des Mario L***** wegen des Vergehens nach § 127 StGB dem Gesetz gemäß zu verfahren.Diese Strafverfügung wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Eisenerz aufgetragen, über den Antrag auf Bestrafung des Mario L***** wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB dem Gesetz gemäß zu verfahren.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Leoben stellte am 27. Jänner 2000 gegen Mario L***** einen Antrag auf Bestrafung wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, der am 1. Feber 2000 beim Bezirksgericht Eisenerz einlangte. Dieses erließ am 2. Feber 2000 eine Strafverfügung (ON 4), mit der hinsichtlich Mario L***** wegen des angeführten Deliktes eine Geldstrafe festgesetzt wurde. Die Entscheidung ging der Staatsanwaltschaft Leoben am 8. Feber 2000 "zur Einsicht gemäß § 460 Abs 2 StPO" zu (S 44). Die Zustellung der Strafverfügung an Mario L***** ist bisher nicht erfolgt.Die Staatsanwaltschaft Leoben stellte am 27. Jänner 2000 gegen Mario L***** einen Antrag auf Bestrafung wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der am 1. Feber 2000 beim Bezirksgericht Eisenerz einlangte. Dieses erließ am 2. Feber 2000 eine Strafverfügung (ON 4), mit der hinsichtlich Mario L***** wegen des angeführten Deliktes eine Geldstrafe festgesetzt wurde. Die Entscheidung ging der Staatsanwaltschaft Leoben am 8. Feber 2000 "zur Einsicht gemäß Paragraph 460, Absatz 2, StPO" zu (S 44). Die Zustellung der Strafverfügung an Mario L***** ist bisher nicht erfolgt.
Rechtliche Beurteilung
Die Erlassung der Strafverfügung steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend führt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Bestimmungen über das Mandatsverfahren (§§ 460 bis 462 StPO) durch Art I Z 15 der Strafprozessnovelle 1999, BGBl I 55/99, aufgehoben wurden, somit die Erlassung einer Strafverfügung seit 1. Jänner 2000 im Gesetz nicht mehr vorgesehen ist und gegenständlich auch kein Fall der Übergangsregelung des Art VII Abs 3 der Novelle vorliegt.Die Erlassung der Strafverfügung steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend führt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Bestimmungen über das Mandatsverfahren (Paragraphen 460 bis 462 StPO) durch Artikel römisch eins, Ziffer 15, der Strafprozessnovelle 1999, BGBl römisch eins 55/99, aufgehoben wurden, somit die Erlassung einer Strafverfügung seit 1. Jänner 2000 im Gesetz nicht mehr vorgesehen ist und gegenständlich auch kein Fall der Übergangsregelung des Artikel römisch sieben, Absatz 3, der Novelle vorliegt.
Die Strafverfügung konnte zwar keine im Gesetz vorgesehene Entscheidungswirkung entfalten (vgl EvBl 1997/89), war aber aus Gründen der Rechtsklarheit auch formell zu beseitigen.Die Strafverfügung konnte zwar keine im Gesetz vorgesehene Entscheidungswirkung entfalten vergleiche EvBl 1997/89), war aber aus Gründen der Rechtsklarheit auch formell zu beseitigen.
Das Bezirksgericht Eisenerz wird über den Strafantrag dem XXVI. Hauptstück der Strafprozessordnung entsprechend zu entscheiden haben.Das Bezirksgericht Eisenerz wird über den Strafantrag dem römisch 26 . Hauptstück der Strafprozessordnung entsprechend zu entscheiden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00037..0502.000
Dokumentnummer
JJT_20000502_OGH0002_0140OS00037_0000000_000