Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch die Abweisung von Beweisanträgen (XI/S 55 ff) nicht verletzt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch die Abweisung von Beweisanträgen (XI/S 55 ff) nicht verletzt.
Das zum Antrag auf Einvernahme der Zeugen Rudolf R***** und Eugen von H***** genannte Beweisthema, dass der Ansatz eines Preises von 15 EUR pro SPG-Aktie "angemessen und korrekt" war, betraf keinen für die Entscheidung der Sache bedeutsamen Umstand. Denn der Angeklagte war als Mandatsverantwortlicher der betroffenen Stiftungen (US 9) verpflichtet, diesen den größtmöglichen Nutzen zu verschaffen (SSt 47/31, 51/52 = EvBl 1981/137, SSt 56/88 = EvBl 1986/123 uva), welcher einen Kauf zum niedrigstmöglichen Preis bedingt. Demgegenüber lassen die im Beweisantrag genannten Kriterien der "Angemessenheit" und "Korrektheit" eines Preises die nötige Bestimmtheit vermissen und erfordern selbst eine inhaltliche Determinierung, sodass sie schon deshalb keinen Vergleichsmaßstab für die Beurteilung eines Untreueschadens zu bieten vermögen (vgl 14 Os 107/99). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch geltend macht, dass die Einvernahme der genannten Zeugen für die Beurteilung seiner inneren Tatseite von Bedeutung gewesen wäre, ist dieses Vorbringen verspätet, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).Das zum Antrag auf Einvernahme der Zeugen Rudolf R***** und Eugen von H***** genannte Beweisthema, dass der Ansatz eines Preises von 15 EUR pro SPG-Aktie "angemessen und korrekt" war, betraf keinen für die Entscheidung der Sache bedeutsamen Umstand. Denn der Angeklagte war als Mandatsverantwortlicher der betroffenen Stiftungen (US 9) verpflichtet, diesen den größtmöglichen Nutzen zu verschaffen (SSt 47/31, 51/52 = EvBl 1981/137, SSt 56/88 = EvBl 1986/123 uva), welcher einen Kauf zum niedrigstmöglichen Preis bedingt. Demgegenüber lassen die im Beweisantrag genannten Kriterien der "Angemessenheit" und "Korrektheit" eines Preises die nötige Bestimmtheit vermissen und erfordern selbst eine inhaltliche Determinierung, sodass sie schon deshalb keinen Vergleichsmaßstab für die Beurteilung eines Untreueschadens zu bieten vermögen vergleiche 14 Os 107/99). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch geltend macht, dass die Einvernahme der genannten Zeugen für die Beurteilung seiner inneren Tatseite von Bedeutung gewesen wäre, ist dieses Vorbringen verspätet, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).
Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen James S***** zum Beweis dafür, dass er mit der Festsetzung des Preises mit 15 EUR pro Aktie einverstanden war, zielte auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab, zumal sich der Angeklagte gar nicht mit einer Zustimmung des Zeugen zur Höhe des Kaufpreises verantwortet hatte (I/S 141, 155, XI/S 11, 21 ff).
Soweit der genannte Zeuge auch zum Beweis dafür beantragt wurde, dass er die im Akt erliegenden Aufträge tatsächlich unterschrieben hat, erwies sich eine Beweisaufnahme als nicht erforderlich, weil das Erstgericht von der Unterfertigung des Auftrages vom 22. März 1999 (IV/S 97) ausgegangen ist (US 21, 30). Darin wurde die Intercompany Management AG aber nur ganz allgemein zum Kauf von Aktien im Immobilienbereich an europäischen Börsen ermächtigt. Dass aber noch andere vom Zeugen unterschriebene Aufträge bestünden, hat der Angeklagte in seinen Vernehmungen nicht vorgebracht; vielmehr gab er an, dass James S***** keines der Schreiben wie das IV/S 93 - mit dem Aktien um 15 EUR pro Stück gekauft wurden - zusätzlich zum Auftrag vom 22. März 1999 unterschrieben habe (XI/S 29).
Dem Auftrag auf "Einholung von Sachbefunden und Gutachten aus dem Gebiet des Wertpapierhandels betreffend den Freiverkehr mit Aktien und Bankhandel mit Aktien" fehlt es an der Angabe eines konkreten Beweisthemas. Die zu seiner Begründung vorgebrachte Kritik am Gutachten des Sachverständigen Dr. Oberfrank vermag diesen Mangel nicht zu heilen. Soweit der Beschwerdeführer dabei eine Äußerung des Sachverständigen zur Preisangemessenheit behauptet, gibt er dessen Angaben (XI/S 33 ff, 39) unrichtig wieder.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist der Ausspruch des Gerichtshofes über den Eintritt eines 500.000 S übersteigenden Schadens (US 3, 13, 28, 47) mit keinem formellen Begründungsmangel behaftet. Dabei ist das Erstgericht vom Börsenkurs der Aktien ausgegangen und hat zugunsten des Angeklagten sowohl einen maximalen Aufschlag für einen außerbörslichen "en bloc"-Kauf als auch Börsengebühren berücksichtigt (US 28). Der Ausspruch steht auch mit der Ablehnung des Erstgerichtes, Feststellungen über die Möglichkeit eines Ankaufes der Aktien über die Börse und die damit verbundene Kursentwicklung zu treffen (US 13), in keinem Widerspruch.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist der Ausspruch des Gerichtshofes über den Eintritt eines 500.000 S übersteigenden Schadens (US 3, 13, 28, 47) mit keinem formellen Begründungsmangel behaftet. Dabei ist das Erstgericht vom Börsenkurs der Aktien ausgegangen und hat zugunsten des Angeklagten sowohl einen maximalen Aufschlag für einen außerbörslichen "en bloc"-Kauf als auch Börsengebühren berücksichtigt (US 28). Der Ausspruch steht auch mit der Ablehnung des Erstgerichtes, Feststellungen über die Möglichkeit eines Ankaufes der Aktien über die Börse und die damit verbundene Kursentwicklung zu treffen (US 13), in keinem Widerspruch.
Da das zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz geltende Strafgesetz für die Erfüllung der Qualifikation des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB bloß den Eintritt eines die erwähnte Wertgrenze übersteigenden Schadens erfordert, bedurfte es für die Annahme der Qualifikation auch keiner näheren Feststellungen zur Schadenshöhe. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt zur Gänze ihre gesetzmäßige Darstellung. Denn auch die Geltendmachung von mangelnden Feststellungen erfordert einen Vergleich der tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verbunden mit der Darlegung, dass eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 lit a E 5). Einen solchen Vergleich nimmt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vor, sondern strebt für ihn günstigere Urteilsfeststellungen über den zeitlichen Ablauf des Aktienkaufes an. Die Subsumtionsrüge (Z 10) zielt auf die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts als bloß versuchte Untreue ab. Da der Beschwerdeführer hiebei die Konstatierung über den tatsächlichen Schadenseintritt (US 13) zu bekämpfen sucht, mangelt es auch diesem Vorbringen an der prozessordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.Da das zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz geltende Strafgesetz für die Erfüllung der Qualifikation des Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall StGB bloß den Eintritt eines die erwähnte Wertgrenze übersteigenden Schadens erfordert, bedurfte es für die Annahme der Qualifikation auch keiner näheren Feststellungen zur Schadenshöhe. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt zur Gänze ihre gesetzmäßige Darstellung. Denn auch die Geltendmachung von mangelnden Feststellungen erfordert einen Vergleich der tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verbunden mit der Darlegung, dass eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, Litera a, E 5). Einen solchen Vergleich nimmt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vor, sondern strebt für ihn günstigere Urteilsfeststellungen über den zeitlichen Ablauf des Aktienkaufes an. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zielt auf die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts als bloß versuchte Untreue ab. Da der Beschwerdeführer hiebei die Konstatierung über den tatsächlichen Schadenseintritt (US 13) zu bekämpfen sucht, mangelt es auch diesem Vorbringen an der prozessordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht die Beschwerdeführerin mangelnde Feststellungen infolge Nichtvornahme folgender Konstatierungen geltend: "Dem Angeklagten war zumindest hinsichtlich der FKS Foundation bekannt, dass diese Stiftung für S***** benötigt wird und lediglich pro forma als Vertragspartner Waldemar von S***** eingetragen wird, wobei der Sinn dieser Vorgangsweise darin lag, dass auch aus den Unterlagen nicht mehr erkennbar ist, wer den Auftrag zur Stiftungsgründung gegeben hat."Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht die Beschwerdeführerin mangelnde Feststellungen infolge Nichtvornahme folgender Konstatierungen geltend: "Dem Angeklagten war zumindest hinsichtlich der FKS Foundation bekannt, dass diese Stiftung für S***** benötigt wird und lediglich pro forma als Vertragspartner Waldemar von S***** eingetragen wird, wobei der Sinn dieser Vorgangsweise darin lag, dass auch aus den Unterlagen nicht mehr erkennbar ist, wer den Auftrag zur Stiftungsgründung gegeben hat."
Den für die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Vergleich der tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz (siehe die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten) nimmt die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Dabei hätte sie dartun müssen, aus welchen Gründen die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 3 StGB zwar erfüllt hat, es ihm aber am Vorsatz in Bezug auf die Herkunft der Vermögensbestandteile aus einem Verbrechen mangelte (US 18, 41 ff), unrichtig sei und die von ihr vermisste Feststellung die Subsumtion unter diese oder eine andere Strafbestimmung ermöglichen würde. Eine solche rechtlich auch zutreffende Ausführung wäre aber im gegebenen Fall gar nicht möglich gewesen, weil die begehrte Konstatierung im Zusammenhalt mit den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes einen Schuldspruch nicht zu tragen vermag. Die Rüge zielt vielmehr ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite ab, weshalb es ihr auch aus diesem Grund an der gesetzmäßigen Ausführung mangelt.Den für die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Vergleich der tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz (siehe die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten) nimmt die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Dabei hätte sie dartun müssen, aus welchen Gründen die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und Absatz 3, StGB zwar erfüllt hat, es ihm aber am Vorsatz in Bezug auf die Herkunft der Vermögensbestandteile aus einem Verbrechen mangelte (US 18, 41 ff), unrichtig sei und die von ihr vermisste Feststellung die Subsumtion unter diese oder eine andere Strafbestimmung ermöglichen würde. Eine solche rechtlich auch zutreffende Ausführung wäre aber im gegebenen Fall gar nicht möglich gewesen, weil die begehrte Konstatierung im Zusammenhalt mit den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes einen Schuldspruch nicht zu tragen vermag. Die Rüge zielt vielmehr ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite ab, weshalb es ihr auch aus diesem Grund an der gesetzmäßigen Ausführung mangelt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die Ablehnung des Erstgerichtes, einen die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte umfassenden Vorsatz des Angeklagten festzustellen (US 18), nicht mangelhaft begründet. Denn eine offenbar unzureichende Begründung im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO liegt nur dann vor, wenn für einen Ausspruch nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (EvBl 1972/17 ua). Indem die Beschwerdeführerin gegen die Argumentation des Erstgerichtes, dass die Verschleierungsmaßnahmen des Angeklagten auch dann einen Sinn ergeben, wenn man seiner Verantwortung folgt, er sei davon ausgegangen, dass die Gelder "steuerschonend" behandelt werden sollten (US 43), einwendet, dass die tatsächlich gesetzten Maßnahmen zur Verhinderung einer Besteuerung bekanntermaßen objektiv gar nicht notwendig gewesen wären, vermag sie eine offenbar unzureichende Begründung im oben dargelegten Sinn nicht aufzuzeigen, sondern sucht sie die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen. Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO) folgt.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist die Ablehnung des Erstgerichtes, einen die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte umfassenden Vorsatz des Angeklagten festzustellen (US 18), nicht mangelhaft begründet. Denn eine offenbar unzureichende Begründung im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt nur dann vor, wenn für einen Ausspruch nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (EvBl 1972/17 ua). Indem die Beschwerdeführerin gegen die Argumentation des Erstgerichtes, dass die Verschleierungsmaßnahmen des Angeklagten auch dann einen Sinn ergeben, wenn man seiner Verantwortung folgt, er sei davon ausgegangen, dass die Gelder "steuerschonend" behandelt werden sollten (US 43), einwendet, dass die tatsächlich gesetzten Maßnahmen zur Verhinderung einer Besteuerung bekanntermaßen objektiv gar nicht notwendig gewesen wären, vermag sie eine offenbar unzureichende Begründung im oben dargelegten Sinn nicht aufzuzeigen, sondern sucht sie die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen. Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO) folgt.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.