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Entscheidung 14 Os 37/06g×

Entscheidung 14 Os 37/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os37/06g

Entscheidungsdatum

13.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Henryk-Antoni O***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 2006, GZ 430 Hv 2/05f-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Henryk-Antoni O***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 6. Juli 2005 in Wien seine Gattin Malgorzata O***** durch Würgen vorsätzlich getötet hatte.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage ist das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung, die einen gegenüber der Anklage geänderten Sachverhalt und im Fall ihrer Bejahung die Basis für einen Schuldspruch wegen einer - anklagedifformen - gerichtlich strafbaren Handlung in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken (Schindler, WK-StPO Paragraph 314, Rz 1).

Indem die Fragenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6,) unter isolierter Hervorhebung einiger Passagen aus dem schriftlichen (ON 63) und in der Hauptverhandlung (ON 85) dargelegten Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. R*****, es liege bei ihm eine gehemmte, leicht verletzliche, erhöht kränkbare Persönlichkeit und eine narzisstische Störung vor, sowie unter Hinweis auf frühere negative Erfahrungen die Stellung einer Eventualfrage nach versuchtem Totschlag moniert, verfehlt sie unter Missachtung des Mangels eines für die begehrte Fragestellung erforderlichen Tatsachenvorbringens eine prozessordnungsgemäße Darstellung. Hat doch der sich durchwegs mit Erinnerungsverlust verantwortende Angeklagte in der Hauptverhandlung explizit in Abrede gestellt, seine Frau vorsätzlich getötet zu haben (S 59/II), und bieten die aufgezeigten Persönlichkeitsmerkmale ebensowenig einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung wie frühere negative Erlebnisse vergleiche S 161/II).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81148 14Os37.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00037.06G.0613.000

Dokumentnummer

JJT_20060613_OGH0002_0140OS00037_06G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung