Gründe:
Mit dem auch einen Teilfreispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Rene E***** (richtig:) der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.1. und 2.), der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (II.) und der Körperverletzung nach § 83 StGB (III.), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (IV.1.), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV.2. und 3.), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (V.) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (VI.) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1, erster, zweiter und sechster Fall SMG (VII.) schuldig erkannt.Mit dem auch einen Teilfreispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Rene E***** (richtig:) der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins.1. und 2.), der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch zwei.) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB (römisch drei.), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (römisch vier.1.), der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch vier.2. und 3.), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch sechs.) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins,, erster, zweiter und sechster Fall SMG (römisch sieben.) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, in Steyr
„I. nachgenannten Personen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 11. September 2006 dem Peter Z***** ein Handy der Marke Siemens Benq im Wert von 200 Euro, indem er ihm dieses gegen dessen Widerstand aus der Hand riss, ein weiteres Handy der Marke Siemens MC 60 im Wert von rund 40 Euro, indem er Peter Z***** zunächst aufforderte, das Handy dem anwesenden Roman M***** zu übergeben, was dieser auch tat und sich in der Folge jenes Handy von M***** nahm, Bargeld in der Höhe von zumindest 10 Euro, indem er sein durch das Entreißen des Handys und die Äußerungen, er werde ihn umbringen, eingeschüchtertes Opfer aufforderte, ihm die Geldbörse zu zeigen und er daraus den angeführten Geldbetrag entnahm, sowie Handykopfhöhrer in nicht näher feststellbarem geringen Wert, indem er ihm diese Kopfhörer vom Leibchen riss, wobei er zum einen nach Wegnahme der Handys gegenüber Peter Z***** immer wieder äußerte, er werde ihn umbringen, und zum anderen, um sich sämtliche weggenommene Sachen (Handys, Geld und Kopfhörer) zu erhalten, nach deren Wegnahme den Peter Z***** am Hals packte und würgte, ihm drei Ohrfeigen verpasste und äußerte 'jetzt schleich dich, bevor ich dich umbringe',
2. am 2. September 2006 dem Christopher P***** einen Pullover im Wert von rund 40 Euro, eine Kappe im Wert von rund 15 Euro sowie eine angebrochene Packung Zigaretten im Wert von rund drei Euro, indem er diesen mit der Hand am Hals erfasste, nach hinten drückte und mehrfach würgte und ohrfeigte, sowie ihm im Falle einer Verweigerung der Herausgabe der angeführten Gegenstände Schläge androhte, wobei er nach der Wegnahme den Christopher P***** durch Versetzen von Faustschlägen und Ohrfeigen sowie eines Kopfstoßes in Form einer Schädelprellung verbunden mit Kopfschmerzen vorsätzlich verletzte."
Die vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, ausschließlich gegen die Schuldsprüche wegen Raubes (I.1. und 2.) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, ausschließlich gegen die Schuldsprüche wegen Raubes (römisch eins.1. und 2.) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.