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Entscheidung 14 Os 37/09m×

Entscheidung 14 Os 37/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os37/09m

Entscheidungsdatum

21.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter L***** wegen des Verbrechens des durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Februar 2009, GZ 022 Hv 90/08a-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter L***** des Verbrechens des durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. November 2008 in Wien Alexander G***** fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert und zwar Schmuckstücke (laut aktenkundiger Auflistung) im Wert von zumindest 227.978 Euro durch Aufbrechen der Tür zu dessen Juweliergeschäft (sohin durch Einbruch in ein Gebäude) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte nicht vorsieht (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO). Die aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Denn die auf Ausschaltung der Qualifikation des Paragraph 128, Absatz 2, StGB abzielende Subsumtionsrüge verfehlt mit dem Hinweis auf die diese Wertqualifikation bestreitende Einlassung des Angeklagten und dem Ansatz, er habe den Wert des Diebsguts nicht gekannt, „weil er in der Nacht weder die Preisschilder noch den genauen Wert des Diebsguts ausmachen konnte", den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach sich der Vorsatz des Angeklagten auf Wegnahme und widerrechtliche Zueignung von Juwelen im 50.000 Euro übersteigenden Wert richtete; US 5 f) gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810). Soweit der Rechtsmittelantrag der inhaltlich allein gegen die Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB gerichteten Rüge gänzliche Urteilsaufhebung umfasst, blieb das Rechtsmittel mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90795 14Os37.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00037.09M.0421.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090421_OGH0002_0140OS00037_09M0000_000