Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. August 1987, GZ 8 a E Vr 8.138/87-24, verletzt insoweit Rudolf Franz D*** damit (auch) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt und über ihn nach der zuletzt bezeichneten Gesetzesstelle eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, das Gesetz in eben dieser Bestimmung. Dieses Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch, Rudolf Franz D*** habe die Diebstähle "durch Einbruch, nämlich dadurch begangen, daß er mittels eines Papierstreifens und eines Messers den Münzprüfer der öffentlichen Telefonanlage Schmalzhofgasse, sohin ein Behältnis, öffnete", und in der rechtlichen Unterstellung der Tat unter die Verbrechensqualifikation nach § 129 Z 2 StGB, sowie demgemäß ferner im (darauf beruhenden) Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang nach §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPODas Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. August 1987, GZ 8 a E römisch fünf r 8.138/87-24, verletzt insoweit Rudolf Franz D*** damit (auch) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und über ihn nach der zuletzt bezeichneten Gesetzesstelle eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, das Gesetz in eben dieser Bestimmung. Dieses Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch, Rudolf Franz D*** habe die Diebstähle "durch Einbruch, nämlich dadurch begangen, daß er mittels eines Papierstreifens und eines Messers den Münzprüfer der öffentlichen Telefonanlage Schmalzhofgasse, sohin ein Behältnis, öffnete", und in der rechtlichen Unterstellung der Tat unter die Verbrechensqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB, sowie demgemäß ferner im (darauf beruhenden) Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang nach Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO
1. in der Sache selbst dahin erkannt, daß Rudolf Franz D*** durch die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last fallenden Taten (unbeschadet der außerdem notwendigen Verfahrenserneuerung laut Punkt 2 jedenfalls) das Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB (aF) begangen hat, sowie1. in der Sache selbst dahin erkannt, daß Rudolf Franz D*** durch die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last fallenden Taten (unbeschadet der außerdem notwendigen Verfahrenserneuerung laut Punkt 2 jedenfalls) das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB (aF) begangen hat, sowie
2. die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den vom Strafantrag mitumfaßten Vorwurf der Sachbeschädigung an das Erstgericht verwiesen.