Es haben das Gesetz verletzt
1. das Bezirksgericht Linz zum AZ 20 U 630/90, dadurch, daß es
a) mit Beschluß vom 29.Juni 1990, ON 3, vom Widerruf der vom Bezirksgericht Baden zum AZ U 91/87 gewährten bedingten Strafnachsicht absah und die Probezeit auf fünf Jahre verlängerte, ohne jedoch Einsicht in den diesbezüglichen Akt über die frühere Verurteilung zu nehmen, in der Bestimmung des § 494 a Abs. 3 StPO,a) mit Beschluß vom 29.Juni 1990, ON 3, vom Widerruf der vom Bezirksgericht Baden zum AZ U 91/87 gewährten bedingten Strafnachsicht absah und die Probezeit auf fünf Jahre verlängerte, ohne jedoch Einsicht in den diesbezüglichen Akt über die frühere Verurteilung zu nehmen, in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO,
b) von dem zu a) genannten Beschluß das Bezirksgericht Baden nicht unverzüglich verständigte, in der Bestimmung des § 494 a Abs. 8 StPO;b) von dem zu a) genannten Beschluß das Bezirksgericht Baden nicht unverzüglich verständigte, in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 8, StPO;
2. das Bezirksgericht Baden durch den Beschluß vom 23.Juli 1990, GZ U 91/87-12, auf endgültige Strafnachsicht, in der Bestimmung des § 48 Abs. 3 StGB.2. das Bezirksgericht Baden durch den Beschluß vom 23.Juli 1990, GZ U 91/87-12, auf endgültige Strafnachsicht, in der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 3, StGB.
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 29.Juni 1990, GZ 20 U 630/90-3, wird aufgehoben.
Die übrigen Gesetzesverletzungen werden festgestellt.