Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt.
Zwischen dem erstgerichtlichen Ausspruch, daß der Angeklagte mit Helga W***** zweimal den Geschlechtsverkehr vollzog, indem er sein Glied in die Scheide einführte (US 4), und der einschränkenden Bemerkung im Urteil, daß nicht festgestellt werden könne, in welchem Maße der Penis des Angeklagten erektionsfähig sei (US 4), besteht kein Widerspruch. Ein Eindringen in das weibliche Geschlechtsorgan ist auch mit einem nicht vollständig erigierten männlichen Glied möglich, was übrigens der Angeklagte selbst zugegeben hat (US 8 iVm S 161 und 164 oben).Zwischen dem erstgerichtlichen Ausspruch, daß der Angeklagte mit Helga W***** zweimal den Geschlechtsverkehr vollzog, indem er sein Glied in die Scheide einführte (US 4), und der einschränkenden Bemerkung im Urteil, daß nicht festgestellt werden könne, in welchem Maße der Penis des Angeklagten erektionsfähig sei (US 4), besteht kein Widerspruch. Ein Eindringen in das weibliche Geschlechtsorgan ist auch mit einem nicht vollständig erigierten männlichen Glied möglich, was übrigens der Angeklagte selbst zugegeben hat (US 8 in Verbindung mit S 161 und 164 oben).
Welche Schlüsse der Angeklagte aus der festgestellten (US 4 iVm S 161 und 171) Äußerung der Helga W***** ihm gegenüber, "daß sie ihre zur Empfängnisverhütung normalerweise verwendete Spirale heute nicht drinnen habe", gezogen haben könnte, mußte im Urteil nicht erörtert werden. Der Angeklagte hat selbst gar nicht behauptet, daß er wegen dieser Äußerung das Einverständnis der Helga W***** zum Geschlechtsverkehr angenommem hätte (S 161). Vielmehr habe sie ihm schon in nacktem Zustand die Wohnungstüre geöffnet und sich auf seine Aufforderung, mit ihm einen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wortlos auf das Bett gelegt (US 8 iVm S 160 und 161).Welche Schlüsse der Angeklagte aus der festgestellten (US 4 in Verbindung mit S 161 und 171) Äußerung der Helga W***** ihm gegenüber, "daß sie ihre zur Empfängnisverhütung normalerweise verwendete Spirale heute nicht drinnen habe", gezogen haben könnte, mußte im Urteil nicht erörtert werden. Der Angeklagte hat selbst gar nicht behauptet, daß er wegen dieser Äußerung das Einverständnis der Helga W***** zum Geschlechtsverkehr angenommem hätte (S 161). Vielmehr habe sie ihm schon in nacktem Zustand die Wohnungstüre geöffnet und sich auf seine Aufforderung, mit ihm einen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wortlos auf das Bett gelegt (US 8 in Verbindung mit S 160 und 161).
Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. a) macht der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel bezüglich der Erektionsfähigkeit seines Geschlechtsteiles geltend, übergeht aber dabei die auf seiner eigenen Verantwortung beruhende Konstatierung, daß es zweimal zu einem Geschlechtsverkehr durch Einführen seines Gliedes in die Scheide der Helga W***** gekommen ist (US 4). Ebenso verfehlt ist der weitere Einwand eines Feststellungsmangels in Ansehung der von ihm aus der oben wiedergegebenen Äußerung der Helga W***** gezogenen Schlußfolgerungen, weil der Beschwerdeführer insoweit die festgestellten Gewaltanwendungen und Drohungen gegenüber seinem Opfer übergeht. In Wahrheit versucht er bloß, sein Vorbringen zur Mängelrüge unter dem Prätext einer Rechtsrüge zu wiederholen, verfehlt aber solcherart die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel bezüglich der Erektionsfähigkeit seines Geschlechtsteiles geltend, übergeht aber dabei die auf seiner eigenen Verantwortung beruhende Konstatierung, daß es zweimal zu einem Geschlechtsverkehr durch Einführen seines Gliedes in die Scheide der Helga W***** gekommen ist (US 4). Ebenso verfehlt ist der weitere Einwand eines Feststellungsmangels in Ansehung der von ihm aus der oben wiedergegebenen Äußerung der Helga W***** gezogenen Schlußfolgerungen, weil der Beschwerdeführer insoweit die festgestellten Gewaltanwendungen und Drohungen gegenüber seinem Opfer übergeht. In Wahrheit versucht er bloß, sein Vorbringen zur Mängelrüge unter dem Prätext einer Rechtsrüge zu wiederholen, verfehlt aber solcherart die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§ 285 a Z 2 iVm § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraph 285, a Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).