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Entscheidung 14 Os 37/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os37/96

Entscheidungsdatum

19.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Verurteilten Herbert R***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Jänner 1996, AZ 23 Bs 19/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Herbert R***** gegen die vollzugsgerichtliche Abweisung seines Antrages auf Unterbrechung der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVG nicht Folge.

Da nach dem Gesetz ein weiterer Rechtszug gegen derartige Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nicht vorgesehen ist, war die dennoch erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E41744 14D00376

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00037.96.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19960319_OGH0002_0140OS00037_9600000_000