Entscheidung 14 Os 37/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.03.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Verurteilten Herbert R***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Jänner 1996, AZ 23 Bs 19/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Herbert R***** gegen die vollzugsgerichtliche Abweisung seines Antrages auf Unterbrechung der Freiheitsstrafe gemäß § 99 Abs 1 StVG nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Herbert R***** gegen die vollzugsgerichtliche Abweisung seines Antrages auf Unterbrechung der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVG nicht Folge.
Da nach dem Gesetz ein weiterer Rechtszug gegen derartige Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nicht vorgesehen ist, war die dennoch erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00037.96.0319.000
Dokumentnummer
JJT_19960319_OGH0002_0140OS00037_9600000_000