Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Z 6, 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, die in keinem Anfechtungspunkt berechtigt ist.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Ziffer 6, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, die in keinem Anfechtungspunkt berechtigt ist.
Verfehlt ist zunächst der Vorwurf (Z 6), daß keine Eventualfrage nach Totschlag (§ 76 StGB) gestellt wurde. Auf die vom Beschwerdeführer vor der Polizei und beim Untersuchungsrichter aufgestellte Behauptung, von E***** "angestänkert bzw wiederholt angeschnorrt worden zu sein" (S 117 ff, 175 ff/I), hat er sich in der Hauptverhandlung nicht mehr berufen, sondern die Tat überhaupt in Abrede gestellt. Die betreffenden Aussagen wurden in der Hauptverhandlung auch nicht verlesen. Damit fehlt es für die begehrte Fragestellung schon an der primären Voraussetzung eines Vorbringens in der Hauptverhandlung (§ 314 StPO). Davon abgesehen bietet das bezeichnete Beweisergebnis auch keinerlei Anhaltspunkt für das Vorliegen eines im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung privilegierenden psychischen Ausnahmezustandes.Verfehlt ist zunächst der Vorwurf (Ziffer 6,), daß keine Eventualfrage nach Totschlag (Paragraph 76, StGB) gestellt wurde. Auf die vom Beschwerdeführer vor der Polizei und beim Untersuchungsrichter aufgestellte Behauptung, von E***** "angestänkert bzw wiederholt angeschnorrt worden zu sein" (S 117 ff, 175 ff/I), hat er sich in der Hauptverhandlung nicht mehr berufen, sondern die Tat überhaupt in Abrede gestellt. Die betreffenden Aussagen wurden in der Hauptverhandlung auch nicht verlesen. Damit fehlt es für die begehrte Fragestellung schon an der primären Voraussetzung eines Vorbringens in der Hauptverhandlung (Paragraph 314, StPO). Davon abgesehen bietet das bezeichnete Beweisergebnis auch keinerlei Anhaltspunkt für das Vorliegen eines im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung privilegierenden psychischen Ausnahmezustandes.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 8) wurden die Geschworenen auch über den zur Tatbestandsverwirklichung in subjektiver Sicht notwendigen Tötungsvorsatz umfassend informiert (siehe inbes S 2 und 7 der schriftlichen Rechtsbelehrung). Auf die weitere Behauptung, ein Tötungsvorsatz sei durch das Beweisergebnis nicht indiziert gewesen, kann der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden. Die Rechtsbelehrung, deren Inhalt in § 321 Abs 2 StPO vorgeschrieben ist, hat auf Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Beziehung nicht einzugehen.Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 8,) wurden die Geschworenen auch über den zur Tatbestandsverwirklichung in subjektiver Sicht notwendigen Tötungsvorsatz umfassend informiert (siehe inbes S 2 und 7 der schriftlichen Rechtsbelehrung). Auf die weitere Behauptung, ein Tötungsvorsatz sei durch das Beweisergebnis nicht indiziert gewesen, kann der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden. Die Rechtsbelehrung, deren Inhalt in Paragraph 321, Absatz 2, StPO vorgeschrieben ist, hat auf Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Beziehung nicht einzugehen.
Schließlich versagt auch die Tatsachenrüge (Z 10 a).Schließlich versagt auch die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a).
Einzelne, nur bei isolierter Betrachtung eine andere Deutung zulassende Passagen der Aussage des Zeugen L***** ändern nichts daran, daß dieser insgesamt unmißverständlich zu entnehmen ist, daß ihn der Beschwerdeführer über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht und dadurch arglistig zur Darlehensgewährung veranlaßt hat (siehe inbes. S 135, 207, 241 ff, 245/I, 187, 291 ff/III). Ebenso unbedenklich ist die im Wahrspruch der Geschworenen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr.R***** (S 345/II, 420 ff/III) festgestellte Tatsache der hochgradigen Sehverminderung der Anna E***** am linken Auge als Folge der vom Angeklagten gegen sie ausgeübten Gewalt. Die Wertung der 70 %igen Minderung der Sehfähigkeit auch nur eines Auges als schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 Z 1 StGB ist rechtsrichtig (Leukauf/Steininger Komm3 § 85 RN 8).Einzelne, nur bei isolierter Betrachtung eine andere Deutung zulassende Passagen der Aussage des Zeugen L***** ändern nichts daran, daß dieser insgesamt unmißverständlich zu entnehmen ist, daß ihn der Beschwerdeführer über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht und dadurch arglistig zur Darlehensgewährung veranlaßt hat (siehe inbes. S 135, 207, 241 ff, 245/I, 187, 291 ff/III). Ebenso unbedenklich ist die im Wahrspruch der Geschworenen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr.R***** (S 345/II, 420 ff/III) festgestellte Tatsache der hochgradigen Sehverminderung der Anna E***** am linken Auge als Folge der vom Angeklagten gegen sie ausgeübten Gewalt. Die Wertung der 70 %igen Minderung der Sehfähigkeit auch nur eines Auges als schwere Dauerfolge im Sinne des Paragraph 85, Ziffer eins, StGB ist rechtsrichtig (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 85, RN 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Aus deren Anlaß konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet worden ist (§§ 281 Abs 1 Z 10, 290 Abs 1 StPO), indem das Urteilsfaktum 3 (Verletzung der Anna E*****) neben der Qualifikationsnorm des § 85 Z 1 StGB auch jener des § 84 Abs 1 StGB unterstellt wurde. Sind durch eine Körperverletzung schwere Dauerfolgen (§ 85 StGB) eingetreten, wird § 84 Abs 1 StGB verdrängt (Leukauf/Steininger Komm3 § 84 RN 43). Die Frage, ob auch eine 24 Tage übersteigende Berufsunfähigkeit, welche das zeitliche Ausmaß einer Dauerfolge noch nicht erreicht, konsumiert wäre (SSt 50/22), muß dahingestellt bleiben, weil eine Berufsunfähigkeit der Anna E***** im Verdikt nicht festgestellt wurde.Aus deren Anlaß konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet worden ist (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 10, 290, Absatz eins, StPO), indem das Urteilsfaktum 3 (Verletzung der Anna E*****) neben der Qualifikationsnorm des Paragraph 85, Ziffer eins, StGB auch jener des Paragraph 84, Absatz eins, StGB unterstellt wurde. Sind durch eine Körperverletzung schwere Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) eingetreten, wird Paragraph 84, Absatz eins, StGB verdrängt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 84, RN 43). Die Frage, ob auch eine 24 Tage übersteigende Berufsunfähigkeit, welche das zeitliche Ausmaß einer Dauerfolge noch nicht erreicht, konsumiert wäre (SSt 50/22), muß dahingestellt bleiben, weil eine Berufsunfähigkeit der Anna E***** im Verdikt nicht festgestellt wurde.
Somit war der Qualifikationsausspruch nach § 84 Abs 1 StGB aus Punkt 3 des Urteilssatzes zu eliminieren (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).Somit war der Qualifikationsausspruch nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB aus Punkt 3 des Urteilssatzes zu eliminieren (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung waren die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, die schwere Verletzung des Manfred E*****, der hohe Betrugsschaden von rund 10 Mio S und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen erschwerend; mildernd hingegen die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten infolge Alkohol- und Medikamentenmißbrauch und der Umstand, daß der Mord (1.) beim Versuch geblieben ist.
Diesen Strafzumessungsgründen, vor allem der im Sinne der §§ 28 Abs 1, 33 Z 1 StGB gebotenen Berücksichtigung des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes jedes einzelnen der vom Angeklagten begangenen Verbrechen, entspricht eine Freiheitsstrafe von achtzehn Jahren (§ 32 StGB). Diese trägt auch den auf Grund der in besonders brutaler Aggressivität zum Ausdruck gekommenen psychopathischen Veranlagung des Angeklagten im Vordergrund stehenden Rücksichten der Spezialprävention gebührend Rechnung.Diesen Strafzumessungsgründen, vor allem der im Sinne der Paragraphen 28, Absatz eins, 33, Ziffer eins, StGB gebotenen Berücksichtigung des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes jedes einzelnen der vom Angeklagten begangenen Verbrechen, entspricht eine Freiheitsstrafe von achtzehn Jahren (Paragraph 32, StGB). Diese trägt auch den auf Grund der in besonders brutaler Aggressivität zum Ausdruck gekommenen psychopathischen Veranlagung des Angeklagten im Vordergrund stehenden Rücksichten der Spezialprävention gebührend Rechnung.
Die beiderseitigen Berufungen sind durch die Strafneubemessung gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.