Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Ing. Hermann S***** wird von der Anklage, er habe als Geschäftsführer der S***** KG in Marchtrenk, Linz, Salzburg, Wels und anderen Orten Österreichs in fortgesetzten Tathandlungen als Beteiligter im Sinne des § 11 dritter Fall FinStrG dadurch zum Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs 2 FinStrG beigetragen, dass er jeweils vorsätzlich unter Verletzung der in §§ 119 BAO und 52 ff ZollG normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in der Zeit von 31. Dezember 1987 bis 13. Dezember 1990 bei der Einfuhr eines Computer-Slicers, einer Computeranlage samt der dazu gehörigen Software, von Teilen einer Geflügelmaschine, eines Turkey-Containers, von Junghühnerfilets, von Vorbrutmaschinen und Folien bei den Zollämtern Salzburg, Wels und Linz den Auftrag erteilte, unterfakturierte Gefälligkeitsrechnungen der N***** bei den jeweiligen Verzollungen vorzulegen, wobei Eingangsabgaben in der Höhe von 810.565,-- S (798.410,-- S Einfuhrumsatzsteuer und 12.155,-- S Außenhandelsförderungsbeitrag) hinterzogen wurden, und es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nach § 214 FinStrG freigesprochen.Ing. Hermann S***** wird von der Anklage, er habe als Geschäftsführer der S***** KG in Marchtrenk, Linz, Salzburg, Wels und anderen Orten Österreichs in fortgesetzten Tathandlungen als Beteiligter im Sinne des Paragraph 11, dritter Fall FinStrG dadurch zum Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG beigetragen, dass er jeweils vorsätzlich unter Verletzung der in Paragraphen 119, BAO und 52 ff ZollG normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in der Zeit von 31. Dezember 1987 bis 13. Dezember 1990 bei der Einfuhr eines Computer-Slicers, einer Computeranlage samt der dazu gehörigen Software, von Teilen einer Geflügelmaschine, eines Turkey-Containers, von Junghühnerfilets, von Vorbrutmaschinen und Folien bei den Zollämtern Salzburg, Wels und Linz den Auftrag erteilte, unterfakturierte Gefälligkeitsrechnungen der N***** bei den jeweiligen Verzollungen vorzulegen, wobei Eingangsabgaben in der Höhe von 810.565,-- S (798.410,-- S Einfuhrumsatzsteuer und 12.155,-- S Außenhandelsförderungsbeitrag) hinterzogen wurden, und es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nach Paragraph 214, FinStrG freigesprochen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird er auf diese Entscheidung verwiesen.