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Entscheidung 14 Os 38/03×

Entscheidung 14 Os 38/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os38/03

Entscheidungsdatum

01.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton Z***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. November 2002, GZ 22 Hv 94/02v-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Anton Z***** wurde jeweils mehrerer Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG (I/1; vergleiche 13 Os 156/02, 13 Os 10/03; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 292) und Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (I/2) sowie des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. von August bis November 2000 in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift

1. nämlich insgesamt 300 g Kokain eines Reinheitsgehaltes von 40 %, mithin in insgesamt acht großen Mengen, gewerbsmäßig durch (gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Gregor R***** organisierten) Verkauf an eine Mehrzahl von Abnehmern in der Absicht, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge dieses Suchtgiftes (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt;

2. tatmehrheitlich Kokain zum Eigenkonsum erworben und besessen;

römisch zwei. am 12. Juli 2002 in Wiener Neustadt Ilona G***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, indem er sie auf eine Couch stieß, sich von hinten auf sie legte, ihr seinen linken Arm um den Hals legte und fest zudrückte, ihr mit der Hand mehrfach Mund und Nase zuhielt und sie wiederholt aufforderte, nicht zu schreien und sich nicht zu wehren, widrigenfalls er sie umbringen werde.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Widersprüche in den Aussagen des Manfred Sch***** wurden - der Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider - vom Schöffengericht keineswegs übergangen (US 9 bis 11). Der genaue Tatzeitraum (zu I/1) ist unerheblich. Zu einzelnen Verfahrensergebnissen angestellte Beweiswerterwägungen des Beschwerdeführers sind aus Ziffer 5, unbeachtlich (Ratz aaO Rz 409, 290, 421).

Gleichermaßen bloß auf unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung angelegt ist der Hinweis auf unerhebliche Begleitumstände der versuchten Vergewaltigung, mit denen sich die Tatrichter entweder ohnehin befasst haben oder hiezu angesichts des aus Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO erhellenden Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nicht verhalten waren. Zudem haben sie diesen Schuldspruch keineswegs ausschließlich auf die Aussage des Tatopfers gestützt vergleiche US 9, 13 f).

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (zu römisch zwei) vermag der Beschwerdeführer aus Ziffer 5 a, mit den Hinweisen darauf, dass Polizeibeamte bei einer Besichtigung erhebliche Zeit nach der Tat die Haustüre versperrt vorfanden, auf fehlende Kampfspuren im Wohnzimmer des Opfers, die Art und Weise, wie dieses Stunden vor der Tat mit dem Angeklagten zusammengetroffen ist, und "Kontakte zum Rotlichtmilieu", weshalb dieser es "gar nicht nötig hat, eine Frau zu vergewaltigen", nicht zu wecken.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E69081 14Os38.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00038.03.0401.000

Dokumentnummer

JJT_20030401_OGH0002_0140OS00038_0300000_000