Die aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Widersprüche in den Aussagen des Manfred Sch***** wurden - der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider - vom Schöffengericht keineswegs übergangen (US 9 bis 11). Der genaue Tatzeitraum (zu I/1) ist unerheblich. Zu einzelnen Verfahrensergebnissen angestellte Beweiswerterwägungen des Beschwerdeführers sind aus Z 5 unbeachtlich (Ratz aaO Rz 409, 290, 421).Die aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Widersprüche in den Aussagen des Manfred Sch***** wurden - der Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider - vom Schöffengericht keineswegs übergangen (US 9 bis 11). Der genaue Tatzeitraum (zu I/1) ist unerheblich. Zu einzelnen Verfahrensergebnissen angestellte Beweiswerterwägungen des Beschwerdeführers sind aus Ziffer 5, unbeachtlich (Ratz aaO Rz 409, 290, 421).
Gleichermaßen bloß auf unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung angelegt ist der Hinweis auf unerhebliche Begleitumstände der versuchten Vergewaltigung, mit denen sich die Tatrichter entweder ohnehin befasst haben oder hiezu angesichts des aus § 270 Abs 2 Z 5 StPO erhellenden Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nicht verhalten waren. Zudem haben sie diesen Schuldspruch keineswegs ausschließlich auf die Aussage des Tatopfers gestützt (vgl US 9, 13 f).Gleichermaßen bloß auf unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung angelegt ist der Hinweis auf unerhebliche Begleitumstände der versuchten Vergewaltigung, mit denen sich die Tatrichter entweder ohnehin befasst haben oder hiezu angesichts des aus Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO erhellenden Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nicht verhalten waren. Zudem haben sie diesen Schuldspruch keineswegs ausschließlich auf die Aussage des Tatopfers gestützt vergleiche US 9, 13 f).
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (zu II) vermag der Beschwerdeführer aus Z 5a mit den Hinweisen darauf, dass Polizeibeamte bei einer Besichtigung erhebliche Zeit nach der Tat die Haustüre versperrt vorfanden, auf fehlende Kampfspuren im Wohnzimmer des Opfers, die Art und Weise, wie dieses Stunden vor der Tat mit dem Angeklagten zusammengetroffen ist, und "Kontakte zum Rotlichtmilieu", weshalb dieser es "gar nicht nötig hat, eine Frau zu vergewaltigen", nicht zu wecken.Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (zu römisch zwei) vermag der Beschwerdeführer aus Ziffer 5 a, mit den Hinweisen darauf, dass Polizeibeamte bei einer Besichtigung erhebliche Zeit nach der Tat die Haustüre versperrt vorfanden, auf fehlende Kampfspuren im Wohnzimmer des Opfers, die Art und Weise, wie dieses Stunden vor der Tat mit dem Angeklagten zusammengetroffen ist, und "Kontakte zum Rotlichtmilieu", weshalb dieser es "gar nicht nötig hat, eine Frau zu vergewaltigen", nicht zu wecken.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.