Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lucian M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall; 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Lucian M***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 26. Jänner 2004, GZ 11 Hv 190/03z-108, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lucian M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall; 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Lucian M***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 26. Jänner 2004, GZ 11 Hv 190/03z-108, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Lucian M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Lucian und Marius M***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall; 15 StGB, zudem Lucian M***** nach § 128 Abs 2 StGB, Marius M***** auch nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB (A.), dieser auch der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B.) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (C.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Lucian und Marius M***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall; 15 StGB, zudem Lucian M***** nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB, Marius M***** auch nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (A.), dieser auch der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B.) und der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (C.) schuldig erkannt.
Demnach haben - soweit hier von Bedeutung, zusammengefasst wiedergegeben - Lucian und Marius M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen bzw Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Urteilsspruch detailliert angeführten fremden beweglichen Sachen teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, und zwar im April 2003 in Leoben und anderen Orten in 39 Fällen vorwiegend aus aufgebrochenen Wochenend- und Gartenhäusern im Gesamtwert von zumindest 13.410,70 EUR (A. I.) Marius M***** überdies mit dem abgesondert verurteilten Ciprian M***** von November 2002 bis Jänner 2003 in Arnoldstein und anderen Orten in insgesamt 37 Fällen vorwiegend aus aufgebrochenen Firmenräumlichkeiten mit einem Gesamtwert von 96.771,60 EUR (A. II.).Demnach haben - soweit hier von Bedeutung, zusammengefasst wiedergegeben - Lucian und Marius M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen bzw Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Urteilsspruch detailliert angeführten fremden beweglichen Sachen teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, und zwar im April 2003 in Leoben und anderen Orten in 39 Fällen vorwiegend aus aufgebrochenen Wochenend- und Gartenhäusern im Gesamtwert von zumindest 13.410,70 EUR (A. römisch eins.) Marius M***** überdies mit dem abgesondert verurteilten Ciprian M***** von November 2002 bis Jänner 2003 in Arnoldstein und anderen Orten in insgesamt 37 Fällen vorwiegend aus aufgebrochenen Firmenräumlichkeiten mit einem Gesamtwert von 96.771,60 EUR (A. römisch zwei.).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Lucian M***** allein auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Beschwerdeführer hat - wie er selbst einräumt (S 131/VI) - in der Hauptverhandlung, zu der ein Dolmetsch beigezogen wurde (S 9/VI), "nach eingehender Belehrung, wobei er insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass er diesbezüglich auch mit seinem Verteidiger noch Rücksprache halten könnte", auf die Vernehmung von Zeugen ausdrücklich verzichtet (S 19/VI). Auf Anträge aber, die der Beschwerdeführer nicht selbst gestellt hat (vgl Z 4: ... des Beschwerdeführers ... gegen seinen Antrag; hier die Erklärung des Staatsanwalts, auf die Einvernahme des [Alibizeugen] Ciprian M***** nicht zu verzichten; S 19/VI), kann er sich - mangels unmissverständlichen Anschlusses - nicht berufen (Ratz, WK-StPO § 281 Z 4 Rz 324).Die dagegen von Lucian M***** allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Beschwerdeführer hat - wie er selbst einräumt (S 131/VI) - in der Hauptverhandlung, zu der ein Dolmetsch beigezogen wurde (S 9/VI), "nach eingehender Belehrung, wobei er insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass er diesbezüglich auch mit seinem Verteidiger noch Rücksprache halten könnte", auf die Vernehmung von Zeugen ausdrücklich verzichtet (S 19/VI). Auf Anträge aber, die der Beschwerdeführer nicht selbst gestellt hat vergleiche Ziffer 4 :, ... des Beschwerdeführers ... gegen seinen Antrag; hier die Erklärung des Staatsanwalts, auf die Einvernahme des [Alibizeugen] Ciprian M***** nicht zu verzichten; S 19/VI), kann er sich - mangels unmissverständlichen Anschlusses - nicht berufen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Ziffer 4, Rz 324).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00038.04.0414.000
Dokumentnummer
JJT_20040414_OGH0002_0140OS00038_0400000_000