Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grunde der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Unter weitwendiger Darstellung der Rechtslage in Bezug auf § 201 StGB vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl I 2004/15) sowie der Definition des Begriffes „schwere Gewalt" durch Lehre und Rechtsprechung kritisiert die Sanktionsrüge, dass das Erstgericht „bei seiner Strafbemessung die Obergrenze des § 201 Abs 2 StGB alte Fassung erreicht" habe, obwohl „das Vorliegen schwerer Gewalt vom Erstgericht nicht festgestellt wurde und bei gegenständlichem Sachverhalt auch nicht vorläge". Damit wird weder eine Überschreitung der Sanktionsbefugnis noch ein Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung des erkennenden Gerichtes dargestellt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 664, 692 ff, 724 ff).Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grunde der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Unter weitwendiger Darstellung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 201, StGB vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl römisch eins 2004/15) sowie der Definition des Begriffes „schwere Gewalt" durch Lehre und Rechtsprechung kritisiert die Sanktionsrüge, dass das Erstgericht „bei seiner Strafbemessung die Obergrenze des Paragraph 201, Absatz 2, StGB alte Fassung erreicht" habe, obwohl „das Vorliegen schwerer Gewalt vom Erstgericht nicht festgestellt wurde und bei gegenständlichem Sachverhalt auch nicht vorläge". Damit wird weder eine Überschreitung der Sanktionsbefugnis noch ein Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung des erkennenden Gerichtes dargestellt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 664, 692 ff, 724 ff).
Weswegen aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte „nur eine einzige, überdies schon länger zurückliegende Vorstrafe aufweist", die erstgerichtliche Annahme des Erschwerungsgrundes einer einschlägigen Vorverurteilung (durch das Landesgericht Korneuburg vom 27. Juli 1994, AZ 10 d Vr 397/94, Hv 4/94, wegen der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB; US 2 und 4) eine Überschreitung der Strafbefugnis im Sinne der Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO bewirken sollte, bleibt ebenfalls gänzlich unerfindlich.Weswegen aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte „nur eine einzige, überdies schon länger zurückliegende Vorstrafe aufweist", die erstgerichtliche Annahme des Erschwerungsgrundes einer einschlägigen Vorverurteilung (durch das Landesgericht Korneuburg vom 27. Juli 1994, AZ 10 d römisch fünf r 397/94, Hv 4/94, wegen der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB; US 2 und 4) eine Überschreitung der Strafbefugnis im Sinne der Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirken sollte, bleibt ebenfalls gänzlich unerfindlich.
Solcherart wird mit der Behauptung der Anwendung von Gewalt bloß „sehr geringer Schwere" und dem Hinweis auf das „längere Zurückliegen" der Vorverurteilung lediglich eine Berufung ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Solcherart wird mit der Behauptung der Anwendung von Gewalt bloß „sehr geringer Schwere" und dem Hinweis auf das „längere Zurückliegen" der Vorverurteilung lediglich eine Berufung ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.