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Entscheidung 14 Os 38/09h×

Entscheidung 14 Os 38/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os38/09h

Entscheidungsdatum

21.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bardia H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 17 U 99/08m des Bezirksgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2008, AZ 33 Bl 65/08k (ON 17), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 7. Juli 2008, GZ 17 U 99/08m-11, wurde Bardia H***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe sowie zur Zahlung von 100 Euro an den Privatbeteiligten verurteilt. Einer dagegen vom Angeklagten erhobenen Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraphen 463, 464, StPO) gab das Landesgericht Linz als Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge (ON 17).

Mit Schreiben vom 4. März 2009 teilte der Verurteilte mit, „in den Rechtsmittel eintreten" zu wollen, und erklärte anlässlich einer Belehrung durch den Erstrichter ausdrücklich mit der Eingabe eine Bekämpfung des Berufungsurteils anzustreben (S 24).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Urteil der Landesgerichte über eine gemäß Paragraphen 463, 464 und 478 StPO an sie herangetragene Berufung ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 479, StPO).

Anmerkung

E90796 14Os38.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00038.09H.0421.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090421_OGH0002_0140OS00038_09H0000_000