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Entscheidung 14 Os 38/23d×

Entscheidung 14 Os 38/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Amtsdelikte/Korruption

Geschäftszahl

14Os38/23d

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Obergruber LL.M. in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 16. Februar 2023, GZ 11 Hv 144/22p-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (1./) sowie des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB (2./) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er in B*

1./ am 2. September 2022 * D* und * Sc* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Abstandnahme davon, ihn anzugreifen und vom Eingangsbereich eines Konzertareals zu entfernen, zu nötigen versucht, indem er ihnen gegenüber sinngemäß äußerte „wenn ich will, pack ich meine 9mm aus und schieß euch über den Haufen“, weiters dass er Hepatitis C positiv sei, ihnen mit einer Spritze in den Hals steche und sie dadurch anstecke, wenn sie ihn nicht in Ruhe lassen, wobei er zur Verdeutlichung seiner Äußerung eine Spritze ohne dazugehörigen Stichschutz hervorholte;

2./ am 3. September 2022 mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, den Polizeibeamten * R* wissentlich zu bestimmen versucht, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch zu missbrauchen, dass er über den zu 1./ angeführten Vorfall keinen Bericht anfertigt und den Sachverhalt somit nicht an die Staatsanwaltschaft weiterleitet, indem er sinngemäß äußerte, er werde dem Beamten einen von diesem zu nennenden Geldbetrag bezahlen, wenn er betreffend des zu 1./ geschilderten Vorfalls keine Anzeige erstattet.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweise dafür, dass sich der Angeklagte S* zu den Tatzeitpunkten in einem Zustand der vollen Berauschung im Sinne des Paragraph 287, StGB befunden hat“ (ON 16.2, 13), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der Antrag legte nicht dar, weshalb ein Sachverständiger unter Berücksichtigung der im Antragszeitpunkt vorliegenden (objektiven) Beweisergebnisse zum Ergebnis kommen würde, dass sich der Angeklagte durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch anderer berauschender Mittel in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befunden hat (RIS-Justiz RS0099453, RS0097641, RS0116987; vergleiche zum Verhalten des Angeklagten zu den Tatzeiten die Angaben der Zeugen R*, * Sch*, Sc* und D* ON 16.2, 7 ff; siehe auch US 7).

[5]                  Das ergänzende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00038.23D.0627.000

Im RIS seit

12.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230627_OGH0002_0140OS00038_23D0000_000