[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweise dafür, dass sich der Angeklagte S* zu den Tatzeitpunkten in einem Zustand der vollen Berauschung im Sinne des § 287 StGB befunden hat“ (ON 16.2, 13), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der Antrag legte nicht dar, weshalb ein Sachverständiger unter Berücksichtigung der im Antragszeitpunkt vorliegenden (objektiven) Beweisergebnisse zum Ergebnis kommen würde, dass sich der Angeklagte durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch anderer berauschender Mittel in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befunden hat (RIS-Justiz RS0099453, RS0097641, RS0116987; vgl zum Verhalten des Angeklagten zu den Tatzeiten die Angaben der Zeugen R*, * Sch*, Sc* und D* ON 16.2, 7 ff; siehe auch US 7). [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweise dafür, dass sich der Angeklagte S* zu den Tatzeitpunkten in einem Zustand der vollen Berauschung im Sinne des Paragraph 287, StGB befunden hat“ (ON 16.2, 13), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der Antrag legte nicht dar, weshalb ein Sachverständiger unter Berücksichtigung der im Antragszeitpunkt vorliegenden (objektiven) Beweisergebnisse zum Ergebnis kommen würde, dass sich der Angeklagte durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch anderer berauschender Mittel in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befunden hat (RIS-Justiz RS0099453, RS0097641, RS0116987; vergleiche zum Verhalten des Angeklagten zu den Tatzeiten die Angaben der Zeugen R*, * Sch*, Sc* und D* ON 16.2, 7 ff; siehe auch US 7).
[5] Das ergänzende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.