Dieses seitens des Angeklagten unangefochten gebliebene Urteil wird vom (Vater und) gesetzlichen Vertreter mit einer (nominell auf die Z 5, 5 a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch mit Berufung bekämpft. Bei dem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Vorwurf, das Urteil lasse die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe I*** deshalb einen "so heftigen" Schlag versetzt, weil er Angst gehabt habe, unberücksichtigt und bleibe demzufolge in Ansehung der Frage, ob "allenfalls die Voraussetzungen des § 3 bzw 10 (gemeint wohl § 8: Putativnotwehr) StGB" vorgelegen seien, "dunkel und unbestimmt", übergeht die Beschwerde, daß die - die Annahme einer Notwehrsituation wie auch die etwaige irrtümliche Bejahung einer solchen durch den AngeklagtenDieses seitens des Angeklagten unangefochten gebliebene Urteil wird vom (Vater und) gesetzlichen Vertreter mit einer (nominell auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch mit Berufung bekämpft. Bei dem im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Vorwurf, das Urteil lasse die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe I*** deshalb einen "so heftigen" Schlag versetzt, weil er Angst gehabt habe, unberücksichtigt und bleibe demzufolge in Ansehung der Frage, ob "allenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 3, bzw 10 (gemeint wohl Paragraph 8 :, Putativnotwehr) StGB" vorgelegen seien, "dunkel und unbestimmt", übergeht die Beschwerde, daß die - die Annahme einer Notwehrsituation wie auch die etwaige irrtümliche Bejahung einer solchen durch den Angeklagten
ausschließende - Feststellung des Jugendschöffengerichts, wonach sich der Angeklagte aus bloßer Verärgerung über I***, der sich ihm (durch wiederholtes Anfassen des eigenen Gliedes) in eindeutiger Weise als homosexuell veranlagt zu erkennen gab, zur Schlagführung hinreißen ließ (vgl S 79 f), in seiner eigenen geständigen Verantwortung sowohl vor der Polizei (S 15) als auch in der Hauptverhandlung, wo er den auf diesen Angaben aufbauenden Inhalt der Anklageschrift gleichfalls als richtig anerkannte (S 73), volle Deckung findet. Die als Mängelrüge deklarierten Ausführungen enthalten demnach ausschließlich einen unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Gegen diese bestehen auf Grund der gesamten Aktenlage übrigens keinerlei Bedenken, was im Hinblick auf die (dahin unsubstantiiert gebliebene) bloße Zitierung des noch gar nicht in Kraft befindlichen (neuen) Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a (des § 281 Abs 1 StPO) nur der Vollständigkeit halber bemerkt sei. Aber auch das weitere als Mängelrüge bezeichnete - der Sache nach jedoch den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO relevierende - Beschwerdevorbringen, das Erstgericht hätte auf die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten durch den Jugendgerichtshof Wien vom 11.August 1987, AZ 4 c Vr 589/86, gemäß § 31 StGB Rücksicht nehmen und demzufolge nur eine Zusatzstrafe verhängen dürfen bzw von einer Zusatzstrafe überhaupt absehen müssen, läßt, weil eine Strafsatzüberschreitung nicht einmal behauptet wird, eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des (inhaltlich) geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 11) vermissen (vgl Leukauf-Steininger Kommentar2 § 31 RN 27).ausschließende - Feststellung des Jugendschöffengerichts, wonach sich der Angeklagte aus bloßer Verärgerung über I***, der sich ihm (durch wiederholtes Anfassen des eigenen Gliedes) in eindeutiger Weise als homosexuell veranlagt zu erkennen gab, zur Schlagführung hinreißen ließ vergleiche S 79 f), in seiner eigenen geständigen Verantwortung sowohl vor der Polizei (S 15) als auch in der Hauptverhandlung, wo er den auf diesen Angaben aufbauenden Inhalt der Anklageschrift gleichfalls als richtig anerkannte (S 73), volle Deckung findet. Die als Mängelrüge deklarierten Ausführungen enthalten demnach ausschließlich einen unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Gegen diese bestehen auf Grund der gesamten Aktenlage übrigens keinerlei Bedenken, was im Hinblick auf die (dahin unsubstantiiert gebliebene) bloße Zitierung des noch gar nicht in Kraft befindlichen (neuen) Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, a (des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) nur der Vollständigkeit halber bemerkt sei. Aber auch das weitere als Mängelrüge bezeichnete - der Sache nach jedoch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierende - Beschwerdevorbringen, das Erstgericht hätte auf die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten durch den Jugendgerichtshof Wien vom 11.August 1987, AZ 4 c römisch fünf r 589/86, gemäß Paragraph 31, StGB Rücksicht nehmen und demzufolge nur eine Zusatzstrafe verhängen dürfen bzw von einer Zusatzstrafe überhaupt absehen müssen, läßt, weil eine Strafsatzüberschreitung nicht einmal behauptet wird, eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des (inhaltlich) geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 11,) vermissen vergleiche Leukauf-Steininger Kommentar2 Paragraph 31, RN 27).
Nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist auch die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b), mit welcher der Beschwerdeführer im wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens zur Mängelrüge ins Treffen führt, "die Annahme, daß sich der Angeklagte im Zeitpunkt, als der Erwachsene (I***) in seine körperliche Nähe kam, lediglich mit einem Faustschlag vor einem tätlichen Angriff wehren wollte", rechtfertige die Annahme einer Notwehr oder notwehrähnlichen Situation; denn die Beschwerde setzt sich dabei über jene - bereits eingangs dargelegten - Urteilskonstatierungen hinweg, wonach der Angeklagte aus bloßer Verärgerung über die unsittlichen Andeutungen des Manfred I*** den (heftigen) Faustschlag gegen dessen Gesicht geführt hat. Solcherart vergleicht die Beschwerde nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) erforderlich wäre, den im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz.Nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist auch die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), mit welcher der Beschwerdeführer im wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens zur Mängelrüge ins Treffen führt, "die Annahme, daß sich der Angeklagte im Zeitpunkt, als der Erwachsene (I***) in seine körperliche Nähe kam, lediglich mit einem Faustschlag vor einem tätlichen Angriff wehren wollte", rechtfertige die Annahme einer Notwehr oder notwehrähnlichen Situation; denn die Beschwerde setzt sich dabei über jene - bereits eingangs dargelegten - Urteilskonstatierungen hinweg, wonach der Angeklagte aus bloßer Verärgerung über die unsittlichen Andeutungen des Manfred I*** den (heftigen) Faustschlag gegen dessen Gesicht geführt hat. Solcherart vergleicht die Beschwerde nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) erforderlich wäre, den im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufung des gesetzlichen Vertreters in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufung des gesetzlichen Vertreters in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.
Dem jugendlichen Angeklagten fallen ungeachtet des Umstandes, daß er auf Rechtsmittel verzichtete, die aus Anlaß der von seinem gesetzlichen Vertreter erfolglos erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde entstandenen Verfahrenskosten zur Last (ÖJZ-LSK 1978/178).