Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht beeinträchtigt. Selbst wenn der Sachverständige Ing.A***** - wie der Beschwerdeführer fälschlich behauptet - nicht in der Lage gewesen wäre, einen Defekt am Meßgerät auszuschließen (S 48 ff), wäre dies noch kein Grund, einen zweiten Sachverständigen wegen Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung (§ 118 Abs 2 StPO) oder wegen Mangelhaftigkeit von Befund und Gutachten (§§ 125, 126 StPO) beizuziehen. Daß Ing.A***** als Sachverständiger für Meßtechnik und nicht auch ausdrücklich für Feinmechanik fungiert, ist nicht nur wegen der Überschneidung dieser beiden Fachgebiete, sondern schon deshalb ohne Relevanz, weil der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch unternimmt, Mängel von Befund und Gutachten aufzuzeigen.Durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht beeinträchtigt. Selbst wenn der Sachverständige Ing.A***** - wie der Beschwerdeführer fälschlich behauptet - nicht in der Lage gewesen wäre, einen Defekt am Meßgerät auszuschließen (S 48 ff), wäre dies noch kein Grund, einen zweiten Sachverständigen wegen Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung (Paragraph 118, Absatz 2, StPO) oder wegen Mangelhaftigkeit von Befund und Gutachten (Paragraphen 125, 126, StPO) beizuziehen. Daß Ing.A***** als Sachverständiger für Meßtechnik und nicht auch ausdrücklich für Feinmechanik fungiert, ist nicht nur wegen der Überschneidung dieser beiden Fachgebiete, sondern schon deshalb ohne Relevanz, weil der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch unternimmt, Mängel von Befund und Gutachten aufzuzeigen.
Die Einwände hinwieder, das Erstgericht habe die Frage der exakten Schadenshöhe nicht erörtert (Z 5), gegen deren Annahme in der Größenordnung von 250.000 S erhebliche Bedenken (Z 5 a) bestünden, betreffen keine entscheidende Tatsache, wird doch die Überschreitung der Wertgrenze von 25.000 S in der Beschwerde mit keinem Wort in Frage gestellt.Die Einwände hinwieder, das Erstgericht habe die Frage der exakten Schadenshöhe nicht erörtert (Ziffer 5,), gegen deren Annahme in der Größenordnung von 250.000 S erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) bestünden, betreffen keine entscheidende Tatsache, wird doch die Überschreitung der Wertgrenze von 25.000 S in der Beschwerde mit keinem Wort in Frage gestellt.
Auch sonst fehlt in der Beschwerde jeder Hinweis auf aktenkundige Verfahrensergebnisse, die zu ernsthaften Zweifeln (Z 5 a) an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen Anlaß geben könnten.Auch sonst fehlt in der Beschwerde jeder Hinweis auf aktenkundige Verfahrensergebnisse, die zu ernsthaften Zweifeln (Ziffer 5, a) an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen Anlaß geben könnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ist in Paragraph 390, a StPO begründet.