Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten eingehend erörtert, sie aber mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung verworfen (US 12 ff).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten eingehend erörtert, sie aber mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung verworfen (US 12 ff).
Welchen Sinn es haben sollte, dem Mitgesellschafter die Begleichung einer - nicht existenten (S 385/IV; 71/V) - Schuld an das Finanzamt vorzutäuschen, wenn der betreffende Betrag von 60.000 S ohnehin für die Gesellschaft (und eben nicht für andere Zwecke) verwendet wurde, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Zu einer Erörterung des Beteiligungsverhältnisses des Angeklagten und des Zeugen Christian H***** an der H*****gesmbH bestand mangels Relevanz kein Anlass, ist doch das Gesellschaftsvermögen ungeachtet seines Anteils von (im Übrigen bloß) 5 % jedenfalls als für ihn "fremdes Vermögen" anzusehen (Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 38 f).Zu einer Erörterung des Beteiligungsverhältnisses des Angeklagten und des Zeugen Christian H***** an der H*****gesmbH bestand mangels Relevanz kein Anlass, ist doch das Gesellschaftsvermögen ungeachtet seines Anteils von (im Übrigen bloß) 5 % jedenfalls als für ihn "fremdes Vermögen" anzusehen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 153, RN 38 f).
Mit seiner Forderung nach Feststellung, dass Waltraud K***** die Änderung des Adressaten der Bankgarantie akzeptiert habe, bekämpft der Angeklagte in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (US 15 f). Eine Erörterung des Anrufs der Genannten bei ihrer Hausbank konnte unterbleiben, weil ihr nach ihren Angaben von den Bankbeamten mitgeteilt worden sei, dass sich für sie nichts geändert habe (S 275/V).
Wenn der Beschwerdeführer aus der Aussage des Zeugen Johann S*****, der von den Tatrichtern anschaulich als äußerst unbeholfen, vertrauensselig und intellektuell gemindert beschrieben wird, "es sei da ein reeller Kaufvertrag in Bezug auf die Pizzeria gemacht worden" (S 139/V), auf ein rechtsgültiges Zustandekommen dieses Geschäftes schließen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der genannte Zeuge seine früheren Angaben in der Hauptverhandlung vom 22. November 1999 dadurch relativierte, dass er erklärte: "So einen Kaufvertrag gibt es angeblich ... da ist, glaube ich keine Unterschrift oben, oder, ich weiß nicht ....".
Nach Vorhalt des mit "Kaufvertrag" übertitelten Schreibens (S 409 ff/I), welches als "Kaufgegenstand" - unmöglich, da in fremdem Eigentum - die Pizzeria ***** ausweist und sonst nur ein Inventarverzeichnis enthält, räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass es "nie zu einer Unterschrift auf einem Vertrag kam" (S 283/V).
Mit der unsubstantiierten Behauptung, die eingehende schöffengerichtliche Darstellung des betrügerischen Tatplans sei mit Begründungsmängeln behaftet, verfehlt die Rüge ebenso ihr Ziel, wie mit der isolierten Hervorhebung weiterer Passagen der Aussage des Zeugen Johann S*****.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst der Beschwerdeführer unter dem Titel eines Feststellungsmangels Konstatierungen zum Beteiligungsverhältnis an der H*****gesmbH, wobei er einerseits die expliziten Urteilsannahmen, dass er und Christian H***** Gründer und Gesellschafter waren (US 6) übergeht, andererseits aber nicht dartut, warum das Beteiligungsverhältnis rechtlich relevant sein solle. Die in den Raum gestellte Behauptung, der 5 %ige Anteil an der Gesellschaft stelle einen "äquivalenten Deckungsfonds" dar, verfehlt - ersichtlich auf ein hier nicht in Rede stehendes Delikt, nämlich jenes der Veruntreuung abstellend - eine Ableitung aus dem Gesetz.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst der Beschwerdeführer unter dem Titel eines Feststellungsmangels Konstatierungen zum Beteiligungsverhältnis an der H*****gesmbH, wobei er einerseits die expliziten Urteilsannahmen, dass er und Christian H***** Gründer und Gesellschafter waren (US 6) übergeht, andererseits aber nicht dartut, warum das Beteiligungsverhältnis rechtlich relevant sein solle. Die in den Raum gestellte Behauptung, der 5 %ige Anteil an der Gesellschaft stelle einen "äquivalenten Deckungsfonds" dar, verfehlt - ersichtlich auf ein hier nicht in Rede stehendes Delikt, nämlich jenes der Veruntreuung abstellend - eine Ableitung aus dem Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.