Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Iconia A***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB (I) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (III) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Iconia A***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB (römisch eins) und der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch drei) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Darnach hat sie am 4. Jänner 1994 in Gratwein im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bisher unbekannt gebliebenen Mittäter
I. mit Gewalt gegen eine Person, indem sie dem gehunfähigen und im Rollstuhl sitzenden Johann H***** mehrere Faustschläge und Tritte ins Gesicht sowie Tritte gegen die Unterschenkel versetzten, ihn mit einem Verlängerungskabel an den Armen fesselten und an den Rollstuhl banden, ihn knebelten und ihm die Augen verbanden sowie von ihm abwechselnd Geld und Schmuck forderten, anderen nachangeführte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei Johann H***** durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (multiple Rissquetschwunden im Gesicht, Wurzelfraktur bei den Zähnen 3, 2 und 4, 2 mit der Notwendigkeit der Zahnentfernung und Kronenfraktur beim Zahn 4, 7 sowie Hämatome an den Unterschenkeln verbunden mit einer mehr als 24 tägigen Gesundheitsschädigung), und zwarrömisch eins. mit Gewalt gegen eine Person, indem sie dem gehunfähigen und im Rollstuhl sitzenden Johann H***** mehrere Faustschläge und Tritte ins Gesicht sowie Tritte gegen die Unterschenkel versetzten, ihn mit einem Verlängerungskabel an den Armen fesselten und an den Rollstuhl banden, ihn knebelten und ihm die Augen verbanden sowie von ihm abwechselnd Geld und Schmuck forderten, anderen nachangeführte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei Johann H***** durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (multiple Rissquetschwunden im Gesicht, Wurzelfraktur bei den Zähnen 3, 2 und 4, 2 mit der Notwendigkeit der Zahnentfernung und Kronenfraktur beim Zahn 4, 7 sowie Hämatome an den Unterschenkeln verbunden mit einer mehr als 24 tägigen Gesundheitsschädigung), und zwar
1. dem Johann H***** 17.000 S und 310 DM Bargeld, eine Filmkamera im Wert von ca 7.000 S, eine vergoldete Herrenarmbanduhr mit Metallband, einen Goldring, ein vergoldetes Armband und Auszeichnungen sowie Medaillen jeweils unbekannten Wertes und
2. der Magdalena S***** im Urteil näher bezeichnete Schmuckgegenstände unbekannten, zumindest aber 32.000 S betragenden Gesamtwertes;
II. Urkunden, nämlich die Reisepässe des Johann H***** und der Magdalena S*****, die sie bei der zu I. geschilderten strafbaren Handlung erbeutet hatte und über die sie nicht verfügen durfte, durch "Fürsichbehalten" mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise "des Rechtes auf einen Grenzübertritt, des Rechtsverhältnisses als österreichische Staatsbürger und der Tatsache der Identität" gebraucht werden, undrömisch zwei. Urkunden, nämlich die Reisepässe des Johann H***** und der Magdalena S*****, die sie bei der zu römisch eins. geschilderten strafbaren Handlung erbeutet hatte und über die sie nicht verfügen durfte, durch "Fürsichbehalten" mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise "des Rechtes auf einen Grenzübertritt, des Rechtsverhältnisses als österreichische Staatsbürger und der Tatsache der Identität" gebraucht werden, und
III. während der zu I. und II. beschriebenen strafbaren Handlungen den durch die beim schweren Raub angewendete Gewalt schwer verletzten und dadurch hilflos gewordenen Johann H***** durch die zu I. beschriebenen freiheitsentziehenden Tathandlungen und dadurch, dass sie den Genannten danach zusätzlich mit einem abgeschnittenen Telefonkabel an den Händen fesselten, an der Türschnalle der Wohnzimmertür festbanden und die Vorzimmertür des Hauses von außen versperrten, zumindest für zwei Stunden auf eine Weise widerrechtlich gefangen gehalten, die ihm besondere Qualen bereitete.römisch drei. während der zu römisch eins. und römisch zwei. beschriebenen strafbaren Handlungen den durch die beim schweren Raub angewendete Gewalt schwer verletzten und dadurch hilflos gewordenen Johann H***** durch die zu römisch eins. beschriebenen freiheitsentziehenden Tathandlungen und dadurch, dass sie den Genannten danach zusätzlich mit einem abgeschnittenen Telefonkabel an den Händen fesselten, an der Türschnalle der Wohnzimmertür festbanden und die Vorzimmertür des Hauses von außen versperrten, zumindest für zwei Stunden auf eine Weise widerrechtlich gefangen gehalten, die ihm besondere Qualen bereitete.
Die Geschworenen hatten die Hauptfragen nach den Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie nach dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB jeweils einstimmig bejaht.Die Geschworenen hatten die Hauptfragen nach den Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB und der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB sowie nach dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB jeweils einstimmig bejaht.