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Entscheidung 14 Os 39/01×

Entscheidung 14 Os 39/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os39/01

Entscheidungsdatum

08.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Iconia A***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 18. Jänner 2001, GZ 11 römisch fünf r 1.210/00-114, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Iconia A***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB (römisch eins) und der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch drei) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Darnach hat sie am 4. Jänner 1994 in Gratwein im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bisher unbekannt gebliebenen Mittäter

römisch eins. mit Gewalt gegen eine Person, indem sie dem gehunfähigen und im Rollstuhl sitzenden Johann H***** mehrere Faustschläge und Tritte ins Gesicht sowie Tritte gegen die Unterschenkel versetzten, ihn mit einem Verlängerungskabel an den Armen fesselten und an den Rollstuhl banden, ihn knebelten und ihm die Augen verbanden sowie von ihm abwechselnd Geld und Schmuck forderten, anderen nachangeführte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei Johann H***** durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (multiple Rissquetschwunden im Gesicht, Wurzelfraktur bei den Zähnen 3, 2 und 4, 2 mit der Notwendigkeit der Zahnentfernung und Kronenfraktur beim Zahn 4, 7 sowie Hämatome an den Unterschenkeln verbunden mit einer mehr als 24 tägigen Gesundheitsschädigung), und zwar

1. dem Johann H***** 17.000 S und 310 DM Bargeld, eine Filmkamera im Wert von ca 7.000 S, eine vergoldete Herrenarmbanduhr mit Metallband, einen Goldring, ein vergoldetes Armband und Auszeichnungen sowie Medaillen jeweils unbekannten Wertes und

2. der Magdalena S***** im Urteil näher bezeichnete Schmuckgegenstände unbekannten, zumindest aber 32.000 S betragenden Gesamtwertes;

römisch zwei. Urkunden, nämlich die Reisepässe des Johann H***** und der Magdalena S*****, die sie bei der zu römisch eins. geschilderten strafbaren Handlung erbeutet hatte und über die sie nicht verfügen durfte, durch "Fürsichbehalten" mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise "des Rechtes auf einen Grenzübertritt, des Rechtsverhältnisses als österreichische Staatsbürger und der Tatsache der Identität" gebraucht werden, und

römisch drei. während der zu römisch eins. und römisch zwei. beschriebenen strafbaren Handlungen den durch die beim schweren Raub angewendete Gewalt schwer verletzten und dadurch hilflos gewordenen Johann H***** durch die zu römisch eins. beschriebenen freiheitsentziehenden Tathandlungen und dadurch, dass sie den Genannten danach zusätzlich mit einem abgeschnittenen Telefonkabel an den Händen fesselten, an der Türschnalle der Wohnzimmertür festbanden und die Vorzimmertür des Hauses von außen versperrten, zumindest für zwei Stunden auf eine Weise widerrechtlich gefangen gehalten, die ihm besondere Qualen bereitete.

Die Geschworenen hatten die Hauptfragen nach den Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB und der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB sowie nach dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB jeweils einstimmig bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Iconia A***** geht fehl.

Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, rügt die Beschwerdeführerin die (angebliche) Verlesung des Protokolls der vor der Gendarmerie abgelegten Aussage des Zeugen Josef E***** entgegen ihrem Widerspruch. Nach dem - vollen Beweis machenden - Protokoll über die Hauptverhandlung wurden die Anzeigen jedoch unter ausdrücklicher Ausnahme aller darin enthaltenen Zeugenaussagen verlesen (S 207/II). Somit wurde die Verlesungsvorschrift des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht verletzt.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auf Vernehmung des Zeugen Josef E***** zum Beweis dafür, dass Johann H*****gegenüber diesem Zeugen und Peter E***** am 4. Jänner 1994 gegen 19.00 Uhr gesagt habe, dass er von zwei unbekannten Männern beraubt und gefesselt worden sei (S 206 f/II). Das Erstgericht hat diesen Beweisantrag zu Recht abgewiesen, weil er nicht geeignet war, (zusätzlich) Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Raubopfers Johann H***** zu bewirken. Denn dieser hatte auch noch bei seiner ersten Vernehmung durch die Gendarmerie selbst den Umstand verschwiegen, dass er die Angeklagte als Täterin erkannt hatte (S 47/I in Verbindung mit S 49 ff/I), wobei im Beweisverfahren Erklärungen für die ursprüngliche Schonung der Angeklagten durch Johann H***** hervorgekommen sind (S 193, 199 f/II).

Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag die Beschwerdeführerin keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Beweisverfahren nicht ergeben, dass die Fingerabdruckspuren der Angeklagten bereits einige Tage oder Wochen vor der Tat am Tatort hinterlassen worden sein könnten, weil das Tatopfer die als Spurenträger dienenden Weinflaschen erst kurz vor der Tat (zum Jahreswechsel) geschenkt erhalten (S 189 ff/II) und einen Aufenthalt der Angeklagten zwischen diesem Zeitpunkt und dem Tatzeitpunkt kategorisch ausgeschlossen hatte (S 69/I).

Der Beschwerde zuwider können Bedenken gegen den Schuldspruch auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Geschworenen die Angeklagte vom Vorwurf eines 1993 zum Nachteil des Johann H***** begangen Gelddiebstahls freisprachen, zumal für diesen Diebstahl keine objektiven Beweise vorlagen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraphen 344, 385 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E61713 14D00391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00039.01.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20010508_OGH0002_0140OS00039_0100000_000