Entscheidung 14 Os 39/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.04.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas Horst P***** wegen des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 2. Dezember 2003, GZ 41 Hv 174/03z-12, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas Horst P***** wegen des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 2. Dezember 2003, GZ 41 Hv 174/03z-12, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Thomas Horst P***** wegen des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 12. November 2002 in Tamsweg dadurch, dass er als Rekrut den damals als Charge vom Tag Dienst versehenden Rekruten Martin Pausch unter der sinngemäßen Androhung von zumindest einer Körperverletzung aufforderte, eine seine eigene Person und seinen Begleiter Christoph P***** betreffende falsche, vor 0 Uhr 00 liegende Ankunftszeit einzutragen und damit eine Meldung wegen der Überschreitung des Zapfenstreichs zu unterlassen, versucht, einen "Beamten der Heeresverwaltung" (richtig: Soldaten) dazu zu bestimmen, seine Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem konkreten Recht auf pflichtgemäße Ausübung des Amtes eines Chargen vom Tag zu schädigen, wissentlich zu missbrauchen.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Thomas Horst P***** wegen des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 12. November 2002 in Tamsweg dadurch, dass er als Rekrut den damals als Charge vom Tag Dienst versehenden Rekruten Martin Pausch unter der sinngemäßen Androhung von zumindest einer Körperverletzung aufforderte, eine seine eigene Person und seinen Begleiter Christoph P***** betreffende falsche, vor 0 Uhr 00 liegende Ankunftszeit einzutragen und damit eine Meldung wegen der Überschreitung des Zapfenstreichs zu unterlassen, versucht, einen "Beamten der Heeresverwaltung" (richtig: Soldaten) dazu zu bestimmen, seine Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem konkreten Recht auf pflichtgemäße Ausübung des Amtes eines Chargen vom Tag zu schädigen, wissentlich zu missbrauchen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die lediglich (rechtzeitig) angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das am 2. Dezember 2003 kundgemachte Urteil meldete der Verteidiger des Angeklagten am 4. Dezember schriftlich das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an (S 125 ff). Die Ausfertigung des Urteils wurde dem Verteidiger am 6. Dezember 2004 zugestellt (S 121). Eine Ausführung der Beschwerde unterblieb. Da auch in der Anmeldung des Rechtsmittels kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen.Gegen das am 2. Dezember 2003 kundgemachte Urteil meldete der Verteidiger des Angeklagten am 4. Dezember schriftlich das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an (S 125 ff). Die Ausfertigung des Urteils wurde dem Verteidiger am 6. Dezember 2004 zugestellt (S 121). Eine Ausführung der Beschwerde unterblieb. Da auch in der Anmeldung des Rechtsmittels kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E72936
14Os39.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00039.04.0414.000
Dokumentnummer
JJT_20040414_OGH0002_0140OS00039_0400000_000