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Entscheidung 14 Os 39/08d×

Entscheidung 14 Os 39/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os39/08d

Entscheidungsdatum

15.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Elena O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. September 2007, GZ 41 Hv 95/07t-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elena O***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB (A./) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat sie

A./ anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich

durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

1./ weggenommen, und zwar am 9. März 2007 in Hof der Maria K***** 500

Euro Bargeld und einen Ring im Wert von 150 Euro;

2./ wegzunehmen versucht, und zwar

a./ am 9. März 2007 in Hof der Monika B***** Bargeld und andere

Wertgegenstände;

b./ am 17. April 2007 in Ternitz der Maria T***** Bargeld sowie eine versperrte Kassette,

wobei sie die Diebstähle gewerbsmäßig beging bzw zu begehen suchte;

B./ am 19. April 2005 in Velm eine verfälschte Urkunde, nämlich einen durch Lichtbildwechsel veränderten slowakischen Reisepass lautend auf „Eva H*****" mit der Nummer ***** im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Identität, gebraucht, indem sie ihn gegenüber Polizeibeamten vorwies, wobei sie die Tat im Bezug auf eine ausländische öffentliche Urkunde beging, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Indem die Mängelrüge die Überzeugungskraft der der die Rechtsmittelwerberin belastenden Monika B*****, insbesondere deren Fähigkeiten zur Wiedererkennung der Angeklagten in Frage stellt und eine eingehende vergleiche dazu aber die Darlegungen in US 10) Auseinandersetzung der Tatrichter mit den Angaben dieser Zeugin fordert, vermag sie keinen Mangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.

Gleiches gilt für das unsubstantiierte Vorbringen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Einlassung der Elena O***** sprechenden Argumente des erkennenden Senats „vermögen einen Schuldspruch ... nicht zu tragen".

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87399 14Os39.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00039.08D.0415.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080415_OGH0002_0140OS00039_08D0000_000