Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elena O***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (A./) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elena O***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB (A./) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach hat sie
A./ anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich
durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
1./ weggenommen, und zwar am 9. März 2007 in Hof der Maria K***** 500
Euro Bargeld und einen Ring im Wert von 150 Euro;
2./ wegzunehmen versucht, und zwar
a./ am 9. März 2007 in Hof der Monika B***** Bargeld und andere
Wertgegenstände;
b./ am 17. April 2007 in Ternitz der Maria T***** Bargeld sowie eine versperrte Kassette,
wobei sie die Diebstähle gewerbsmäßig beging bzw zu begehen suchte;
B./ am 19. April 2005 in Velm eine verfälschte Urkunde, nämlich einen durch Lichtbildwechsel veränderten slowakischen Reisepass lautend auf „Eva H*****" mit der Nummer ***** im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Identität, gebraucht, indem sie ihn gegenüber Polizeibeamten vorwies, wobei sie die Tat im Bezug auf eine ausländische öffentliche Urkunde beging, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist. Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.B./ am 19. April 2005 in Velm eine verfälschte Urkunde, nämlich einen durch Lichtbildwechsel veränderten slowakischen Reisepass lautend auf „Eva H*****" mit der Nummer ***** im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Identität, gebraucht, indem sie ihn gegenüber Polizeibeamten vorwies, wobei sie die Tat im Bezug auf eine ausländische öffentliche Urkunde beging, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.