Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 65) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, er habe seit einem festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2014 bis zum 27. Juli 2014 in W* und an anderen Orten [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 65) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, er habe seit einem festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2014 bis zum 27. Juli 2014 in W* und an anderen Orten
I./ sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State, wobei der IS-Islamic State aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorging und darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, auf andere Weise beteiligt, wobei er in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er zwischen 9. und 21. Juni 2014 über Bulgarien und die Türkei auf dem Landweg in das vom IS-Islamic State kontrollierte Gebiet nach Syrien reiste und sich dort dem bewaffneten Kampf anschloss sowie sonstige Unterstützungshandlungen ausführte und vor seiner Rückkehr nach Österreich zusagte, den IS-Islamic State von Europa bzw Österreich aus weiterhin zu unterstützen;römisch eins./ sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State, wobei der IS-Islamic State aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorging und darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) betrieben wird, auf andere Weise beteiligt, wobei er in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er zwischen 9. und 21. Juni 2014 über Bulgarien und die Türkei auf dem Landweg in das vom IS-Islamic State kontrollierte Gebiet nach Syrien reiste und sich dort dem bewaffneten Kampf anschloss sowie sonstige Unterstützungshandlungen ausführte und vor seiner Rückkehr nach Österreich zusagte, den IS-Islamic State von Europa bzw Österreich aus weiterhin zu unterstützen;
II./ durch die zu I./ genannte Tat sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung IS-Islamic State, als Mitglied in dem Wissen auf andere Weise beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), dass er dadurch die Vereinigung in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in „Palästina“ einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit ua Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staats betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, die durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt.römisch zwei./ durch die zu römisch eins./ genannte Tat sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung IS-Islamic State, als Mitglied in dem Wissen auf andere Weise beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3, StGB), dass er dadurch die Vereinigung in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in „Palästina“ einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit ua Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staats betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, die durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt.