Mit dem Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Vollzugsgericht vom 26. Juli 1993, GZ 20 BE 91/93-3, wurde die am 19.Februar 1961 geborene Beatrix G***** gemäß § 46 Abs 1 StGB am 25.August 1993 aus zwei Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt entlassen.Mit dem Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Vollzugsgericht vom 26. Juli 1993, GZ 20 BE 91/93-3, wurde die am 19.Februar 1961 geborene Beatrix G***** gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB am 25.August 1993 aus zwei Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt entlassen.
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Leoben vom 5. November 1993, GZ 10 E Vr 1.184/93-5, wurde Beatrix G***** wegen des im Zeitraum vom 12.Oktober 1992 bis 12.Jänner 1993 in mehreren Angriffen begangenen Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich sah der Einzelrichter gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der eingangs erwähnten bedingten Entlassung der Beatrix G***** ab, verlängerte allerdings die Probezeit auf fünf Jahre.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Leoben vom 5. November 1993, GZ 10 E römisch fünf r 1.184/93-5, wurde Beatrix G***** wegen des im Zeitraum vom 12.Oktober 1992 bis 12.Jänner 1993 in mehreren Angriffen begangenen Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich sah der Einzelrichter gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der eingangs erwähnten bedingten Entlassung der Beatrix G***** ab, verlängerte allerdings die Probezeit auf fünf Jahre.
Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner deswegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz (§ 53 Abs 1 und Abs 2 StGB) nicht im Einklang.Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner deswegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz (Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, StGB) nicht im Einklang.
Ein Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung unter Verlängerung der Probezeit kommt nur dann in Betracht, wenn auch der Widerruf möglich wäre. Primäre Voraussetzung hiefür ist aber die Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung. Die für den in Beschwerde gezogenen Beschluß Anlaß gebenden strafbaren Handlungen wurden jedoch vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung und damit nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn verübt.
Da die bedingt Entlassene infolge Verlängerung der Probezeit durch den gesetzwidrigen Beschluß benachteiligt ist, war dieser zu kassieren (§ 292 letzter Satz StPO).Da die bedingt Entlassene infolge Verlängerung der Probezeit durch den gesetzwidrigen Beschluß benachteiligt ist, war dieser zu kassieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO).