Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurfte es im Sinne des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner Erörterung, ob ein und gegebenenfalls welcher Termin zur Zahlung der Quartierschulden vereinbart war. Abgesehen davon, daß die von den Tatrichtern als glaubwürdig erachtete (US 14) Gastwirtin Maria G***** deponierte, es sei kein solcher genannt worden, sondern werde üblicherweise abgerechnet, wenn Gäste ausziehen (S 125, 260), liegt dem Angeklagten auch eine Täuschung über seine Zahlungswilligkeit zur Last, zu der das Vorbringen in der Mängelrüge ebensowenig austrägt, wie die einen Feststellungsmangel in bezug auf die Frage eines Zahlungstermines behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bedurfte es im Sinne des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner Erörterung, ob ein und gegebenenfalls welcher Termin zur Zahlung der Quartierschulden vereinbart war. Abgesehen davon, daß die von den Tatrichtern als glaubwürdig erachtete (US 14) Gastwirtin Maria G***** deponierte, es sei kein solcher genannt worden, sondern werde üblicherweise abgerechnet, wenn Gäste ausziehen (S 125, 260), liegt dem Angeklagten auch eine Täuschung über seine Zahlungswilligkeit zur Last, zu der das Vorbringen in der Mängelrüge ebensowenig austrägt, wie die einen Feststellungsmangel in bezug auf die Frage eines Zahlungstermines behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,).
Insofern der Beschwerdeführer Feststellungen zum Erfordernis des Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes vermißt, übergeht er die diesbezüglich expliziten Urteilsannahmen (US 6 f, 18).
Soweit er aber vermeint, daß eine "reine Anfrage", an ihn Geld zu verleihen, keinen Betrugsversuch darstelle, entfernt er sich abermals vom Urteilssachverhalt, demzufolge er Maria G***** zur Darlehensgewährung veranlassen wollte (US 10).
Mit dem Vorwurf einer verfehlten Begründung des Darlehens- und Beförderungsbetrugs zum Nachteil der Anneliese V***** wird keine rechtsfehlerhafte Beurteilung des festgestellten Sachverhalts dargetan, sondern in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in bezug auf den dem Angeklagten unterstellten Schädigungsvorsatz bekämpft.
Das Vorbringen in der gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit gerichteten Subsumtionsrüge (Z 10), die aktenkundigen Umstände seien nicht geeignet, die gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers zu begründen, stellt keine prozeßordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes dar und bietet demgemäß auch keine Basis für die Würdigung des Sachverhaltes in Richtung mangelnder Strafwürdigkeit der Tat nach § 42 StGB (Z 9 lit b).Das Vorbringen in der gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit gerichteten Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die aktenkundigen Umstände seien nicht geeignet, die gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers zu begründen, stellt keine prozeßordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes dar und bietet demgemäß auch keine Basis für die Würdigung des Sachverhaltes in Richtung mangelnder Strafwürdigkeit der Tat nach Paragraph 42, StGB (Ziffer 9, Litera b,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.