Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge zuwider (Z 4) hat das Erstgericht durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung (S 494 f) gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung Dris. Josef M***** zum Beweis dafür, dass dieser seinerzeit die "Einholung eines psychiatrischen Gutachtens" beantragt habe, schon deshalb keine Verteidigungsrechte verletzt, weil dem Beweisantrag der zu seiner Überprüfung erforderliche Hinweis nicht entnommen werden kann, inwieweit ihm in Bezug auf die Schuldfrage Bedeutung zukommen sollte.Der Verfahrensrüge zuwider (Ziffer 4,) hat das Erstgericht durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung (S 494 f) gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung Dris. Josef M***** zum Beweis dafür, dass dieser seinerzeit die "Einholung eines psychiatrischen Gutachtens" beantragt habe, schon deshalb keine Verteidigungsrechte verletzt, weil dem Beweisantrag der zu seiner Überprüfung erforderliche Hinweis nicht entnommen werden kann, inwieweit ihm in Bezug auf die Schuldfrage Bedeutung zukommen sollte.
Ebenfalls zu Recht haben die Tatrichter den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung von Annemarie P***** und Eva R***** zum Beweis dafür, dass das Kind (David M*****) schon vor dem Zeitpunkt seines Kontaktes mit dem Angeklagten sich entblößt und abartige Handlungen gesetzt habe (S 494 f), abgewiesen. Denn damit wurde auch dieser Beweisantrag nicht in einer Weise konkretisiert, dass dadurch die Unwahrheit der von den Tatrichtern als Grundlage ihrer Beweiswürdigung genommenen Darstellung des Kindes zu den Vorfällen nahegelegt und damit die Lösung der Schuldfrage tangiert werden könnte.
Schließlich handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten weiteren Beweisantrag auf Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen darüber, ob durch das Einführen eines Penis oder eines Holzstückes der vom Kind behaupteten Größe in dessen After Blutungen entstehen können oder andere Veränderungen oder Verletzungen und wie lange diese Verletzungen - im Falle der Bejahung - sichtbar wären (S 495), um keinen formell einwandfreien und damit als Grundlage für die gegenständliche Verfahrensrüge dienenden Beweisantrag, weil er nur einen Erkundungsbeweis zum Gegenstand hat. Im übrigen käme dem in Rede stehenden Einführen für die Beweislage auch keine Bedeutung zu, weil dem Angeklagten lediglich zur Last gelegt wurde, seinen Penis am After des Kindes angesetzt zu haben. Auf das Einführen kleiner Legosteine, wie dies der Schuldspruch ebenfalls zum Gegenstand hat, wird im Beweisantrag dagegen kein Bezug genommen.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider setzte sich das Erstgericht mit den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Sigrun R***** in den Urteilsgründen ausreichend auseinander (US 21 f); der verlangten vollständigen Wiedergabe der Angaben dieser Sachverständigen bedurfte es angesichts des gesetzlichen Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 1 StPO) für eine einwandfreie Begründung nicht.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider setzte sich das Erstgericht mit den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Sigrun R***** in den Urteilsgründen ausreichend auseinander (US 21 f); der verlangten vollständigen Wiedergabe der Angaben dieser Sachverständigen bedurfte es angesichts des gesetzlichen Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) für eine einwandfreie Begründung nicht.
Als unzutreffend erweist sich der weitere unter dem Titel der Unvollständigkeit und fehlender oder offenbar unzureichender Begründung in der Mängelrüge erhobene Einwand, die Tatrichter hätten sich in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht mit dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Angelika G***** betreffend die Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit des David M***** auseinandergesetzt. Demgegenüber erörterte das Erstgericht ausdrücklich auch den vom Beschwerdeführer im Besonderen hervorgehobenen Hinweis der Sachverständigen auf eine vorhandene Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit. Einer weitergehenden Darstellung der Ausführungen der Sachverständigen, insbesondere dahin, dass die emotionale Reaktion des Buben nicht Folge eines Missbrauchs sein müsse und - insoweit greift auch nicht die relevierte Nichtigkeitssanktion einer Aktenwidrigkeit - aus psychologischer Sicht nicht mit ausreichender Sicherheit erfassbar sei, was für ein Erlebnis tatsächlich hinter den Angaben des Buben stehe, bedurfte es angesichts des schon angeführten gesetzlichen Gedrängtheitsgebotes nicht.
Mit seiner Behauptung einer Aktenwidrigkeit, weil das Erstgericht - angeblich abweichend von der Sachverständigen Dr. Angelika G*****, die von einer Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit sprach - zu einer Aussagetüchtigkeit des David M***** gelangte (US 19), verkennt der Beschwerdeführer das Wesen dieses Formalfehlers, der voraussetzt, dass das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht jedoch das Abweichen der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen von einzelnen Beweisergebnissen umfasst.
Der weitere Einwand der Mängelrüge, das Erstgericht habe eine Begründung für die Feststellung unterlassen, dass der Angeklagte sich durch Ansetzen seines Penis am After seines Sohnes, Einführen von Legoteilchen in den After und Zwingen zum Essen von Brei mit ungenießbarem Inhalt selbst habe befriedigen wollen, versagt deshalb, weil es sich mangels eines Tatbestandserfordernisses solcher Absicht um keine entscheidungswesentliche Feststellung handelt.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) für die Verurteilung nach § 207 Abs 1 StGB das Fehlen einer Feststellung geltend macht, dass er sich durch die Taten habe befriedigen wollen bzw er die Taten in Erregungsabsicht begangen habe, lässt das Vorbringen eine konkrete Rückführung auf das Strafgesetz vermissen.Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) für die Verurteilung nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB das Fehlen einer Feststellung geltend macht, dass er sich durch die Taten habe befriedigen wollen bzw er die Taten in Erregungsabsicht begangen habe, lässt das Vorbringen eine konkrete Rückführung auf das Strafgesetz vermissen.
Mit der Rüge unterbliebener Wiedergabe von Ausführungen der Sachverständigen Dr. G***** und Dr. R***** im Urteil, dem Einwand fehlender Feststellung der Aussageuntüchtigkeit des David M***** sowie mit der substanzlosen Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite wird der Nichtigkeitsgrund nach der Z 9 lit a, der einen Vergleich der erstgerichtlichen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verlangt, ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß geltend gemacht.Mit der Rüge unterbliebener Wiedergabe von Ausführungen der Sachverständigen Dr. G***** und Dr. R***** im Urteil, dem Einwand fehlender Feststellung der Aussageuntüchtigkeit des David M***** sowie mit der substanzlosen Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite wird der Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 9, Litera a,, der einen Vergleich der erstgerichtlichen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verlangt, ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (und die implizierte Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit) folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 vorletzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (und die implizierte Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit) folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, vorletzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung ist im § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390, a StPO begründet.