Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO erhobene, auf eine Tatbeurteilung in Richtung der Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB antragende Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO erhobene, auf eine Tatbeurteilung in Richtung der Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB antragende Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Unter isolierter Hervorhebung von auf einen erheblichen Affektsturm zu den Tatzeitpunkten weisenden Passagen im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Friedrich Rous bekämpft er vielmehr in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung der Geschworenen.
Der genannte Sachverständige lieferte nämlich auch eine andere Variante, indem er unter der Voraussetzung, dass dem Angeklagten schon Monate vor der Tat bekannt gewesen wäre, dass seine Gattin einen Liebhaber hätte, und sie dem Beschwerdeführer schon bevor dieser das Messer holen fuhr, mitgeteilt hätte, dass sie mit jenem schlafe, "keinen allgemein begreiflichen Affektsturm annehmen würde".
Gerade letztere Prämissen sind aber in der Aussage der Zeugin Franziska B*****, der Angeklagte habe ihr im Juli 1999 erzählt, dass seine Gattin einen Vietnamesen als Freund habe, und der Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter fundiert. War doch zudem bereits seit Anfang November 1999 ein von der Gattin des Angeklagten eingeleitetes Scheidungsverfahren anhängig und hatte er seinen zweijährigen Sohn, vor dem dann die Bluttaten begangen wurden, überlegt und gezielt zum Tatort geholt, um mit dessen Hilfe Einlass zu finden.
Da sich somit aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Negierung einer tataktuellen allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung ergeben (vgl Eventualfragen 1.1. und 2.1.), war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Da sich somit aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Negierung einer tataktuellen allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung ergeben vergleiche Eventualfragen 1.1. und 2.1.), war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.