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Entscheidung 14 Os 4/05b×

Entscheidung 14 Os 4/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os4/05b

Entscheidungsdatum

15.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ousman J***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall Absatz 3, erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Dezember 2004, GZ 12 Hv 193/04g-43, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Ousman J***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in zumindest zweifach großen Mengen gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er

1. von Mai bis Juni 2001 insgesamt zumindest 30 Gramm Heroin an Oliver H***** und

2. um den 3. Mai 2004 insgesamt 30 Gramm Heroin an eine bisher unbekannte Person namens „Umaro"

gewinnbringend verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, (der Sache nach auch Ziffer 5,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Zum Schuldspruch 2. macht die Rüge geltend, die Weitergabe von Heroin an eine unbekannte Person namens „Umaro" finde in den Beweisergebnissen keine Deckung. Die Tat sei aus dem Wortlaut des Telefonates vom 3. Mai 2004 nicht zu entnehmen. Der Zeuge Lamene S***** habe die einzige belastende Aussage widerrufen; diese sei auch wegen Sprachschwierigkeiten nicht gehörig zustandegekommen; der vermeintliche Abnehmer „Umaro" sei nicht gefunden worden. Das Schöffengericht hat sich sehr wohl mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und daraus Schlüsse gezogen, die den Grundsätzen der Logik und grundlegenden Erfahrungswerten entsprechen (US 6 f). Das Telefonat vom 3. Mai 2004 hat es nur im Zusammenhalt mit den hiezu gemachten Angaben des Zeugen S***** verwertet vergleiche US 6 unten). Auch mit dem Zustandekommen von dessen Aussage vor der Polizei haben sich die Tatrichter ebenso ausführlich auseinandergesetzt wie mit deren Widerruf in der Hauptverhandlung (US 7). Die in der Beschwerde aufgezeigten Umstände vermögen auch keine erheblichen Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu wecken. In Wahrheit trachtet der Nichtigkeitswerber nur aus den Beweisergebnissen andere, für ihn günstigere Ergebnisse abzuleiten. Damit bekämpft er aber lediglich unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung vergleiche hiezu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 471 f, 490). Zum Schuldspruch 1. wendete die Tatsachenrüge ein, der Zeuge Oliver H***** habe den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht wiedererkennen können. Von Polizeibeamten sei diesem Zeugen ein zur Identifizierung des Angeklagten ungeeignetes Foto vorgelegt worden. Dazu hat das Erstgericht angeführt, dass der Zeuge Oliver H***** anlässlich seiner Vernehmung vor der Polizei aus einer umfangreichen Fotomappe jenes Bild heraussuchte, das den Nichtigkeitswerber darstellte. Die Unsicherheit des Zeugen in der Hauptverhandlung erklärte es mit der seit der Tat vergangenen Zeit von rund drei Jahren und dem inzwischen wesentlich geänderten Aussehen des Angeklagten (langer Vollbart).

Die Beschwerde zeigt daher auch insoweit keine Umstände aus den Akten auf, welche erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erzeugen könnten. Vielmehr versucht das Rechtsmittel nur die Beweiskraft der belastenden Umstände herabzumindern und damit neuerlich unzulässig die Beweiswürdigung zu bekämpfen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76291 14Os4.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00004.05B.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20050215_OGH0002_0140OS00004_05B0000_000

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