Die vom Angeklagten gegen das Urteil aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten gegen das Urteil aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) begründeten die Tatrichter das Bestehen des Verlustausgleichsvertrags vom 2. März 1992 durch die Bezugnahme auf S 293/I keineswegs aktenwidrig; dort findet sich nämlich ein Auszug aus diesem Vertrag in deutscher Sprache.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) begründeten die Tatrichter das Bestehen des Verlustausgleichsvertrags vom 2. März 1992 durch die Bezugnahme auf S 293/I keineswegs aktenwidrig; dort findet sich nämlich ein Auszug aus diesem Vertrag in deutscher Sprache.
Das Beschwerdevorbringen, mit welchem der Angeklagte Spekulationen über den Sinn und damit über das Zustandekommen einer solchen Abmachung mit einer fixen Provisionszusage an die D***** GmbH anstellt, macht keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend, indem es sich nicht an den dort vorgesehenen Anfechtungskategorien orientiert.Das Beschwerdevorbringen, mit welchem der Angeklagte Spekulationen über den Sinn und damit über das Zustandekommen einer solchen Abmachung mit einer fixen Provisionszusage an die D***** GmbH anstellt, macht keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend, indem es sich nicht an den dort vorgesehenen Anfechtungskategorien orientiert.
Die ausführliche Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten, der zufolge ihm die fiskalische Behandlung von Käseimporten in Österreich unbekannt gewesen sei, in der Beschwerde ist erkennbar gegen die Konstatierungen zur inneren Tatseite gerichtet, legt aber gleichfalls keinen Fehler der Entscheidungsgründe in der Bedeutung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes dar. Entgegen den vorgebrachten Einwänden haben die Tatrichter die Einlassungen des Beschwerdeführers ausführlich erörtert, jedoch im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 8 ff).
Die Beschwerdeargumentation, dass aus den Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse als die vom Erstgericht gezogenen möglich waren, nämlich dahin, dass dem Angeklagten eine Beteiligung an den Finanzvergehen des Roman B***** nicht anzulasten sei, zeigt gleichfalls keinen Begründungsmangel des vorliegenden Urteils auf (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 450).Die Beschwerdeargumentation, dass aus den Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse als die vom Erstgericht gezogenen möglich waren, nämlich dahin, dass dem Angeklagten eine Beteiligung an den Finanzvergehen des Roman B***** nicht anzulasten sei, zeigt gleichfalls keinen Begründungsmangel des vorliegenden Urteils auf vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 450).
Nominell auch aus Z 9 lit b, der Sache nach aus Z 9 lit a behauptet der Angeklagte das Fehlen inländischer Gerichtsbarkeit mit dem Hinweis, dass er als slowakischer Staatsbürger Beitragshandlungen nur in der Slowakei gesetzt habe. Dabei unterlässt er jede Auseinandersetzung mit der hier angewendeten Bestimmung des § 5 Abs 2 FinStrG, der zufolge ein Finanzvergehen auch dann im Inland begangen ist, wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg - wie hier - in Österreich eingetreten ist.Nominell auch aus Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach aus Ziffer 9, Litera a, behauptet der Angeklagte das Fehlen inländischer Gerichtsbarkeit mit dem Hinweis, dass er als slowakischer Staatsbürger Beitragshandlungen nur in der Slowakei gesetzt habe. Dabei unterlässt er jede Auseinandersetzung mit der hier angewendeten Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, FinStrG, der zufolge ein Finanzvergehen auch dann im Inland begangen ist, wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg - wie hier - in Österreich eingetreten ist.
Bei prozessordnungskonformer Ausführung einer Rechtsrüge ist jedoch der festgestellte Sachverhalt mit dem angewendeten Gesetz zu vergleichen und auf dieser Basis der Nachweis einer fehlerhaften Gesetzesanwendung zu führen. Davon kann im gegebenen Fall nicht gesprochen werden.
Gleiches gilt für die entgegen der ständigen Rechtsprechung (Dorazil/Harbich, FinStrG § 53 E 28; SSt 57/82) ohne Argumentation aufgestellte Behauptung, die Verkürzung einer Abgabe sei mit einer zu hoch ausgefallenen Entrichtung einer anderen Abgabe aufzurechnen, denn prozessordnungskonform ist die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Gleiches gilt für die entgegen der ständigen Rechtsprechung (Dorazil/Harbich, FinStrG Paragraph 53, E 28; SSt 57/82) ohne Argumentation aufgestellte Behauptung, die Verkürzung einer Abgabe sei mit einer zu hoch ausgefallenen Entrichtung einer anderen Abgabe aufzurechnen, denn prozessordnungskonform ist die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.