Entscheidung 14 Os 4/07f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.01.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichtes Leoben, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. November 2006, AZ 14 Os 126/06w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichtes Leoben, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. November 2006, AZ 14 Os 126/06w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde des Angeklagten gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz in Bezug auf den Vorgang der Beschuldigtenladung zur Hauptverhandlung zurückgewiesen. Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gibt es indes kein weiteres Rechtsmittel, sodass der mehrfach vorgetragene „Antrag auf Nichtigkeit" vom 22. Dezember 2006 gleichfalls zurückzuweisen war. Zu weiteren im betreffenden Schreiben angeregten Vorgangsweisen besteht kein Anlass.
Anmerkung
E83447
14Os4.07f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00004.07F.0130.000
Dokumentnummer
JJT_20070130_OGH0002_0140OS00004_07F0000_000