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Entscheidung 14 Os 4/10k×

Entscheidung 14 Os 4/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os4/10k

Entscheidungsdatum

02.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vulnet H***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mario A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Oktober 2009, GZ 095 Hv 68/09d-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Mario A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, wurde Mario A***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. Juni 2009 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch, dass er die Genannten als Lenker des Fluchtfahrzeugs zum Tatort beförderte, mit laufendem Motor dort auf sie wartete und sie nach der Tat wegbrachte, dazu beigetragen, dass Vulnat H***** und Hajredin M***** an diesem Tag unter Verwendung einer Faustfeuerwaffe der Marke Dreyse Kal 7,65 mm und einer Gaspistole Walther P99 einer Angestellten der E***** Bank 90.855 Euro Bargeld durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben abnötigten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mario A***** geht fehl.

Dem Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) reklamierenden Vorbringen der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter ausführlich dargelegt, weshalb ihnen die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers sowie die - den ursprünglichen Aussagen anlässlich der polizeilichen Vernehmung widersprechenden - entlastenden Angaben der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung nicht plausibel erschienen (US 13 f, 15). Nach Maßgabe des gesetzlichen Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) waren sie dabei nicht verhalten, jedes Aussagedetail im Einzelnen anzusprechen.

Mit der Behauptung fehlender Deckung der Feststellung, wonach der „Erstangeklagte dem Drittangeklagten eine ungeladene Gaspistole ... übergab, welche dieser beim Raub verwenden sollte“ (US 10), durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens, wird Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall), die nur im Fall unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde vorliegt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467), nicht geltend gemacht.

Im Übrigen ist die Bezeichnung des Übernehmers der Gaspistole als „Drittangeklagter“ (statt des Zweitangeklagten Hajredin H*****) bei Betrachtung der gesamten Entscheidungsgründe (insbesonders US 10 und 15) als korrigierbarer Schreibfehler erkennbar (Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO).

Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099810), verfehlt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) eine gesetzeskonforme Ausrichtung. Denn mit der Behauptung unterbliebener Feststellungen zur subjektiven Tatseite „im Zeitpunkt der Tatbegehung“ übergeht sie bloß die - zureichenden - Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 11) und legt im Übrigen nicht dar, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären.

Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers verweist, wonach er erst nach Rückkehr der unmittelbaren Täter realisierte, dass diese „etwas gemacht haben“ und die Ansicht vertritt, die Beweisergebnisse würden das Vorliegen bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung gefassten Vorsatzes nicht indizieren, bekämpft sie nach Art einer Schuldberufung bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter, die die entscheidenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite - ausgehend vom unbestrittenen objektiven Sachverhalt - (mängelfrei) auf eine Reihe von Indizien, vor allem die Benützung eines gestohlenen PKWs, die Ansichnahme der Waffen und das Anlegen der Kleidung für den Überfall durch die unmittelbaren Täter im Fluchtfahrzeug unmittelbar vor dem Raub, das Warten mit laufendem Motor und das Verhalten des Rechtsmittelwerbers nach der Tat stützten (US 13 ff).

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00004.10K.0302.000

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100302_OGH0002_0140OS00004_10K0000_000