Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mario A***** geht fehl.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mario A***** geht fehl.
Dem Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 zweiter Fall) reklamierenden Vorbringen der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter ausführlich dargelegt, weshalb ihnen die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers sowie die - den ursprünglichen Aussagen anlässlich der polizeilichen Vernehmung widersprechenden - entlastenden Angaben der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung nicht plausibel erschienen (US 13 f, 15). Nach Maßgabe des gesetzlichen Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) waren sie dabei nicht verhalten, jedes Aussagedetail im Einzelnen anzusprechen.Dem Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) reklamierenden Vorbringen der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter ausführlich dargelegt, weshalb ihnen die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers sowie die - den ursprünglichen Aussagen anlässlich der polizeilichen Vernehmung widersprechenden - entlastenden Angaben der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung nicht plausibel erschienen (US 13 f, 15). Nach Maßgabe des gesetzlichen Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) waren sie dabei nicht verhalten, jedes Aussagedetail im Einzelnen anzusprechen.
Mit der Behauptung fehlender Deckung der Feststellung, wonach der „Erstangeklagte dem Drittangeklagten eine ungeladene Gaspistole ... übergab, welche dieser beim Raub verwenden sollte“ (US 10), durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens, wird Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), die nur im Fall unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde vorliegt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467), nicht geltend gemacht.Mit der Behauptung fehlender Deckung der Feststellung, wonach der „Erstangeklagte dem Drittangeklagten eine ungeladene Gaspistole ... übergab, welche dieser beim Raub verwenden sollte“ (US 10), durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens, wird Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall), die nur im Fall unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde vorliegt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467), nicht geltend gemacht.
Im Übrigen ist die Bezeichnung des Übernehmers der Gaspistole als „Drittangeklagter“ (statt des Zweitangeklagten Hajredin H*****) bei Betrachtung der gesamten Entscheidungsgründe (insbesonders US 10 und 15) als korrigierbarer Schreibfehler erkennbar (§ 270 Abs 3 erster Satz StPO).Im Übrigen ist die Bezeichnung des Übernehmers der Gaspistole als „Drittangeklagter“ (statt des Zweitangeklagten Hajredin H*****) bei Betrachtung der gesamten Entscheidungsgründe (insbesonders US 10 und 15) als korrigierbarer Schreibfehler erkennbar (Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO).
Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099810), verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) eine gesetzeskonforme Ausrichtung. Denn mit der Behauptung unterbliebener Feststellungen zur subjektiven Tatseite „im Zeitpunkt der Tatbegehung“ übergeht sie bloß die - zureichenden - Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 11) und legt im Übrigen nicht dar, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären.Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099810), verfehlt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) eine gesetzeskonforme Ausrichtung. Denn mit der Behauptung unterbliebener Feststellungen zur subjektiven Tatseite „im Zeitpunkt der Tatbegehung“ übergeht sie bloß die - zureichenden - Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 11) und legt im Übrigen nicht dar, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären.
Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers verweist, wonach er erst nach Rückkehr der unmittelbaren Täter realisierte, dass diese „etwas gemacht haben“ und die Ansicht vertritt, die Beweisergebnisse würden das Vorliegen bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung gefassten Vorsatzes nicht indizieren, bekämpft sie nach Art einer Schuldberufung bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter, die die entscheidenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite - ausgehend vom unbestrittenen objektiven Sachverhalt - (mängelfrei) auf eine Reihe von Indizien, vor allem die Benützung eines gestohlenen PKWs, die Ansichnahme der Waffen und das Anlegen der Kleidung für den Überfall durch die unmittelbaren Täter im Fluchtfahrzeug unmittelbar vor dem Raub, das Warten mit laufendem Motor und das Verhalten des Rechtsmittelwerbers nach der Tat stützten (US 13 ff).
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.