Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 4/12p×

Entscheidung 14 Os 4/12p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os4/12p

Entscheidungsdatum

06.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Sabine Sch***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Lamin D***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Oktober 2011, GZ 164 Hv 2/11h-37, und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten - die Angeklagte Sabine Sch***** betreffenden - Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

              Dem Angeklagten Lamin D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - Lamin D***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A) und „des Vergehens“ (richtig: mehrerer Vergehen) des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (B/2) schuldig erkannt.

              Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis, Kokain und Heroin

(A) von März 2010 bis 11. August 2011 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden, im Urteil bezeichneten Menge in einverständlichem Zusammenwirken mit Sabine Sch***** anderen Personen durch Verkauf überlassen,

              (B/2) von Mai 2010 bis 17. August 2011 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lamin D***** verfehlt ihr Ziel.

Soweit die ohne Einschränkung angemeldete Beschwerde des Angeklagten auch den Schuldspruch wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (B/2) umfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Entgegen der Mängelrüge (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) ist die auf Basis der Angaben der Sabine Sch***** getroffene Urteilsannahme (US 5) eines Suchtgiftverkaufs von durchschnittlich täglich 20 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 3 %, insgesamt etwa 7.200 Gramm Heroin (216 Gramm reines Heroin), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Vielmehr richtet sich der mit dem Hinweis auf das „überschießende Geständnis“ der Mitangeklagten verknüpfte Einwand, es sei „sicherlich nicht jeden Tag Heroin weitergegeben“ worden, bloß gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00004.12P.0306.000

Im RIS seit

19.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120306_OGH0002_0140OS00004_12P0000_000