Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lamin D***** verfehlt ihr Ziel. Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lamin D***** verfehlt ihr Ziel.
Soweit die ohne Einschränkung angemeldete Beschwerde des Angeklagten auch den Schuldspruch wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B/2) umfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d, 285a Z 2 StPO). Soweit die ohne Einschränkung angemeldete Beschwerde des Angeklagten auch den Schuldspruch wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (B/2) umfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Entgegen der Mängelrüge (der Sache nach Z 5 vierter Fall) ist die auf Basis der Angaben der Sabine Sch***** getroffene Urteilsannahme (US 5) eines Suchtgiftverkaufs von durchschnittlich täglich 20 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 3 %, insgesamt etwa 7.200 Gramm Heroin (216 Gramm reines Heroin), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Vielmehr richtet sich der mit dem Hinweis auf das „überschießende Geständnis“ der Mitangeklagten verknüpfte Einwand, es sei „sicherlich nicht jeden Tag Heroin weitergegeben“ worden, bloß gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Entgegen der Mängelrüge (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) ist die auf Basis der Angaben der Sabine Sch***** getroffene Urteilsannahme (US 5) eines Suchtgiftverkaufs von durchschnittlich täglich 20 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 3 %, insgesamt etwa 7.200 Gramm Heroin (216 Gramm reines Heroin), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Vielmehr richtet sich der mit dem Hinweis auf das „überschießende Geständnis“ der Mitangeklagten verknüpfte Einwand, es sei „sicherlich nicht jeden Tag Heroin weitergegeben“ worden, bloß gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.