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Entscheidung 14 Os 4/26h×

Entscheidung 14 Os 4/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os4/26h

Entscheidungsdatum

17.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 d, VG in der Fassung BGBl 1992/148) und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des * L* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 9. Dezember 2025, GZ 39 Hv 149/19k-125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1]         Mit seit 26. Jänner 2021 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 9. Juni 2020, GZ 39 Hv 149/19k-77, wurde * S* mehrerer Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG und des Verbrechens nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 3 d, VG (jeweils in der Fassung BGBl 1992/148) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

[2]         Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Geschworenengerichts eine (auch) als Nichtigkeitsbeschwerde gewertete Eingabe des * L* vom 28. Februar 2025 (ON 117) gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurück.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Der dagegen gerichteten Beschwerde des L* kommt keine Berechtigung zu, weil die Nichtigkeitsbeschwerde – wie vom Erstgericht ohnehin zutreffend ausgeführt – von einer Person eingebracht wurde, der diese nicht zukommt (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).

[4]         Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil es durch die Beschwerde nach Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11; zuletzt 11 Os 46/25m).

Textnummer

E147119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00004.26H.0217.000

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260217_OGH0002_0140OS00004_26H0000_000