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Entscheidung 14 Os 4/91×

Entscheidung 14 Os 4/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os4/91

Entscheidungsdatum

09.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton K***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. August 1990, GZ 6 b römisch fünf r 7.785/87-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton K***** im zweiten Rechtsgang des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit von 1978 bis Mai 1982 in Wien als faktischer Geschäftsführer der K***** & B***** GmbH vorsätzlich fortgesetzt in mehreren Tathandlungen im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Eleonore K***** unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die bücherliche Erfassung fingierter Ankäufe von Markenrechten und durch die Abgabe von darauf aufbauenden unrichtigen Steuererklärungen eine Verkürzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1978 und 1980 sowie der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer für die Jahre 1980, 1981 und 1982 im Gesamtbetrag von 3,115.826 S bewirkt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang in seiner - auf Grund einer gegen den seinerzeitigen Freispruch ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) der Staatsanwaltschaft ergangenen - Entscheidung vom 13.März 1990, GZ 14 Os 9/90-8, ausgesprochen hat, ist in der vorliegenden Finanzstrafsache die Fingierung eines entgeltlichen Erwerbes von Markenrechten durch den Angeklagten notwendige Grundlage der von der Finanzbehörde mit Wirkung auch für das gerichtliche Verfahren (EvBl. 1979/225, SSt. 48/36 ua) festgestellten Abgabenschuld, weshalb für die gegenteilige Annahme, daß ein derartiger Erwerbsvorgang real stattgefunden hätte, kein Raum bleibt.

Soweit der Angeklagte gegen die im nunmehr angefochtenen Urteil vom Gericht auf Grund der es bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (Paragraph 293, Absatz 2, StPO) getroffenen Negativfeststellung (daß kein Markenrechtserwerb stattgefunden hat) formelle Begründungsmängel (Ziffer 5,) und erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) einwendet, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert, denn diese Anfechtungsgründe wurden ihrem rechtlichen Gehalte nach eben bereits durch die in derselben Sache, wenngleich auf Grund der Beschwerde eines anderen Rechtsmittelwerbers, ergangene oberwähnte Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt (Paragraph 293, Absatz 4, StPO), sodaß auf das Beschwerdevorbringen insoweit nicht einzugehen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StPO, SSt. 44/6).

Zur verbleibenden Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen den Ausspruch über die subjektive Tatseite genügt aber die Erwiderung, daß das Erstgericht sehr wohl diesen Bereich der Deliktsverwirklichung einer eigenständigen Prüfung unterzogen und angesichts des - nach dem Vorgesagten einer Anfechtung entzogenen - objektiven Sachverhalts eine logisch und empirisch einwandfreie Begründung für die Annahme gegeben hat, daß der Angeklagte vorsätzlich handelte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).

Anmerkung

E25582

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00004.91.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19910409_OGH0002_0140OS00004_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung