Wie der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang in seiner - auf Grund einer gegen den seinerzeitigen Freispruch ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) der Staatsanwaltschaft ergangenen - Entscheidung vom 13.März 1990, GZ 14 Os 9/90-8, ausgesprochen hat, ist in der vorliegenden Finanzstrafsache die Fingierung eines entgeltlichen Erwerbes von Markenrechten durch den Angeklagten notwendige Grundlage der von der Finanzbehörde mit Wirkung auch für das gerichtliche Verfahren (EvBl. 1979/225, SSt. 48/36 ua) festgestellten Abgabenschuld, weshalb für die gegenteilige Annahme, daß ein derartiger Erwerbsvorgang real stattgefunden hätte, kein Raum bleibt.Wie der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang in seiner - auf Grund einer gegen den seinerzeitigen Freispruch ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) der Staatsanwaltschaft ergangenen - Entscheidung vom 13.März 1990, GZ 14 Os 9/90-8, ausgesprochen hat, ist in der vorliegenden Finanzstrafsache die Fingierung eines entgeltlichen Erwerbes von Markenrechten durch den Angeklagten notwendige Grundlage der von der Finanzbehörde mit Wirkung auch für das gerichtliche Verfahren (EvBl. 1979/225, SSt. 48/36 ua) festgestellten Abgabenschuld, weshalb für die gegenteilige Annahme, daß ein derartiger Erwerbsvorgang real stattgefunden hätte, kein Raum bleibt.
Soweit der Angeklagte gegen die im nunmehr angefochtenen Urteil vom Gericht auf Grund der es bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (§ 293 Abs. 2 StPO) getroffenen Negativfeststellung (daß kein Markenrechtserwerb stattgefunden hat) formelle Begründungsmängel (Z 5) und erhebliche Bedenken (Z 5 a) einwendet, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert, denn diese Anfechtungsgründe wurden ihrem rechtlichen Gehalte nach eben bereits durch die in derselben Sache, wenngleich auf Grund der Beschwerde eines anderen Rechtsmittelwerbers, ergangene oberwähnte Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt (§ 293 Abs. 4 StPO), sodaß auf das Beschwerdevorbringen insoweit nicht einzugehen war (§ 285 d Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StPO, SSt. 44/6).Soweit der Angeklagte gegen die im nunmehr angefochtenen Urteil vom Gericht auf Grund der es bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (Paragraph 293, Absatz 2, StPO) getroffenen Negativfeststellung (daß kein Markenrechtserwerb stattgefunden hat) formelle Begründungsmängel (Ziffer 5,) und erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) einwendet, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert, denn diese Anfechtungsgründe wurden ihrem rechtlichen Gehalte nach eben bereits durch die in derselben Sache, wenngleich auf Grund der Beschwerde eines anderen Rechtsmittelwerbers, ergangene oberwähnte Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt (Paragraph 293, Absatz 4, StPO), sodaß auf das Beschwerdevorbringen insoweit nicht einzugehen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StPO, SSt. 44/6).
Zur verbleibenden Mängelrüge (Z 5) gegen den Ausspruch über die subjektive Tatseite genügt aber die Erwiderung, daß das Erstgericht sehr wohl diesen Bereich der Deliktsverwirklichung einer eigenständigen Prüfung unterzogen und angesichts des - nach dem Vorgesagten einer Anfechtung entzogenen - objektiven Sachverhalts eine logisch und empirisch einwandfreie Begründung für die Annahme gegeben hat, daß der Angeklagte vorsätzlich handelte.Zur verbleibenden Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen den Ausspruch über die subjektive Tatseite genügt aber die Erwiderung, daß das Erstgericht sehr wohl diesen Bereich der Deliktsverwirklichung einer eigenständigen Prüfung unterzogen und angesichts des - nach dem Vorgesagten einer Anfechtung entzogenen - objektiven Sachverhalts eine logisch und empirisch einwandfreie Begründung für die Annahme gegeben hat, daß der Angeklagte vorsätzlich handelte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).