Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Sagvi A***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO, die jedoch nicht gerechfertigt ist.Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Sagvi A***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO, die jedoch nicht gerechfertigt ist.
Der Zeuge Roman R***** brachte unmißverständlich zum Ausdruck, daß er seine Jacke nur wegen des bedrohlichen Auftretens der Täter (vgl S 207/I), von denen einer die Hand so in der Kleidung verbarg, daß der Eindruck entstand, er führte eine Pistole (S 295/III), an den Beschwerdeführer aushändigte. Der Beschwerdeeinwand (Z 5) einer unvollständigen Erörterung der Darstellung des Geschädigten, wonach er das in Rede stehende Kleidungsstück freiwillig herausgegeben habe, entbehrt jeglicher Grundlage.Der Zeuge Roman R***** brachte unmißverständlich zum Ausdruck, daß er seine Jacke nur wegen des bedrohlichen Auftretens der Täter vergleiche S 207/I), von denen einer die Hand so in der Kleidung verbarg, daß der Eindruck entstand, er führte eine Pistole (S 295/III), an den Beschwerdeführer aushändigte. Der Beschwerdeeinwand (Ziffer 5,) einer unvollständigen Erörterung der Darstellung des Geschädigten, wonach er das in Rede stehende Kleidungsstück freiwillig herausgegeben habe, entbehrt jeglicher Grundlage.
Die auf dieser Zeugenaussage basierenden Feststellungen (S 315, 325/III) wurden somit mängelfrei begründet und lassen auch bezüglich der deliktsspezifischen Drohung an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.
Eine Äußerung des Angeklagten Sagvi A*****, daß er von der Ausfolgung der Jacke überrascht gewesen sei, ist dem Protokoll (ON 194) nicht zu entnehmen, weshalb die auch insoweit gerügte Unvollständigkeit ausscheidet. Die Tatrichter haben im übrigen ihre Annahme eines "vorgefaßten" gemeinsamen Raubplanes (S 325, 329/III) mit den Geständnissen der Mittäter Salih H***** (S 288/III iVm 795/I) und Sedat Ö***** (S 289/III iVm 681/I) zureichend begründet.Eine Äußerung des Angeklagten Sagvi A*****, daß er von der Ausfolgung der Jacke überrascht gewesen sei, ist dem Protokoll (ON 194) nicht zu entnehmen, weshalb die auch insoweit gerügte Unvollständigkeit ausscheidet. Die Tatrichter haben im übrigen ihre Annahme eines "vorgefaßten" gemeinsamen Raubplanes (S 325, 329/III) mit den Geständnissen der Mittäter Salih H***** (S 288/III in Verbindung mit 795/I) und Sedat Ö***** (S 289/III in Verbindung mit 681/I) zureichend begründet.
Da die Konstatierung eines gemeinsamen Raubplanes den Bereicherungsvorsatz impliziert, leidet das Urteil auch in dieser Beziehung nicht an der behaupteten Mangelhaftigkeit.
Soweit der Beschwerdeführer aus der Tatsache, daß den vier Tätern das Opfer und zwei Begleiter (darunter ein Mädchen) gegenüberstanden, für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen haben will und die Erwägungen des Erstgerichtes zur Forderung, das Kleidungsstück "probieren zu lassen" (S 333/III), als Scheinbegründung rügt, bekämpft er die Beweiswürdigung zur Feststellung, wonach die Täter den Roman R***** durch ihre zahlenmäßige Überlegenheit und dadurch, daß sie um ihn herumstanden, so einschüchterten, daß er keine Gegenwehr wagte (S 325), nach Art einer in diesem Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) negiert die festgestellte Drohung und den Bereicherungsvorsatz. Sie verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich der Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) negiert die festgestellte Drohung und den Bereicherungsvorsatz. Sie verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich der Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten A***** und der gesetzlichen Vertreter des Angeklagten H***** folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten A***** und der gesetzlichen Vertreter des Angeklagten H***** folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten A***** ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten A***** ist in Paragraph 390, a StPO begründet.