Ungeachtet der fehlerhaften Benennung der Straftat im Spruch (US 2) ist aus den Urteilsgründen (US 6) unzweifelhaft erkennbar, daß Rosa G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 vierter Fall StGB verurteilt wurde. Da allein die Einbruchsqualifikation, nicht aber jene als schwerer Diebstahl nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB (Wert der Diebsbeute ca 43.000 S) von § 130 (vierter Fall) StGB umfaßt ist, verstößt die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der mehrfachen Deliktsqualifikation nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung.Ungeachtet der fehlerhaften Benennung der Straftat im Spruch (US 2) ist aus den Urteilsgründen (US 6) unzweifelhaft erkennbar, daß Rosa G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB verurteilt wurde. Da allein die Einbruchsqualifikation, nicht aber jene als schwerer Diebstahl nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (Wert der Diebsbeute ca 43.000 S) von Paragraph 130, (vierter Fall) StGB umfaßt ist, verstößt die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der mehrfachen Deliktsqualifikation nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung.
Mit dem nicht näher präzisierten Einwand, das Erstgericht habe durch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe in unvertretbarer Weise gegen § 43 StGB bzw § 43 a StGB verstoßen, wird keine rechtsfehlerhafte Strafzumessung aufgezeigt, sondern bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht.Mit dem nicht näher präzisierten Einwand, das Erstgericht habe durch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe in unvertretbarer Weise gegen Paragraph 43, StGB bzw Paragraph 43, a StGB verstoßen, wird keine rechtsfehlerhafte Strafzumessung aufgezeigt, sondern bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Rechtsmittel (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Rechtsmittel (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.